Die Erfassung und Verarbeitung von allgemein zugänglichen öffentlichen Daten des Bewerbers, insbesondere über das Internet (Soziale Medien) ist zulässig. Die Datenerhebung mittels Fragen (Fragebögen) ist nur zulässig, soweit ein Fragerecht des Arbeitgebers besteht. Allgemeine Intelligenztests, grafologische Untersuchungen, Stresstests oder Genomanalysen sind grundsätzlich unzulässig. Eine ärztliche Einstellungsuntersuchung darf nur mit Einwilligung des Bewerbers erfolgen. An den Arbeitgeber dürfen nur die beschäftigungsbezogenen Ergebnisse ("geeignet") weitergegeben werden, nicht jedoch medizinischer Befund oder einzelne Untersuchungsergebnisse (Blutwerte, Leistungsdaten wie Puls oder Blutdruck etc.). Die Daten dürfen nicht zeitlich unbegrenzt gespeichert werden – die zulässige Dauer ist einzelfallabhängig. Als Richtwert dürften 6 Monate anzusetzen sein.

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