Datenschutz dient der Sicherung von gespeicherten personenbezogenen Daten und Unterlagen sowie Ergebnissen vor Missbrauch infolge von Einsichtnahme, der Veränderung oder Verwertung unter Beeinträchtigung von schutzwürdigen Belangen des Betroffenen. Daher sind gemäß § 53 BDSG die bei der Datenverarbeitung beschäftigten Personen auf das Datengeheimnis zu verpflichten.

Auf der Grundlage von Art. 24 DSGVO muss der Verantwortliche für die Verarbeitung personenbezogener Daten (Art. 4 Nr. 7 DSGVO) gewährleisten, dass unter Berücksichtigung der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere der Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden, um sicherzustellen und den Nachweis dafür erbringen zu können, dass die Verarbeitung gemäß den Vorschriften der Datenschutzgrundverordnung erfolgt.

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