Zusammenfassung

 
Überblick

Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit den gesetzlichen Grundlagen des Berufsausbildungsverhältnisses und den aus ihm erwachsenden Rechten und Pflichten von Ausbildern und Auszubildenden. Neben den rechtlichen Erläuterungen unterstreichen viele Beispiele aus der Ausbildungspraxis die Bedeutung der entsprechenden Vereinbarungen.

Der Gesetzgeber, der das Berufsbildungsgesetz (BBiG) im Rahmen des Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung vom 12.12.2019[1] mit Wirkung vom 1.1.2020 erheblich novelliert hat, unterscheidet dabei weiterhin zwischen dem Berufsausbildungsvertrag und dem Berufsausbildungsverhältnis. Während die unverzichtbaren Kernelemente des Vertrags in § 11 Abs. 1 BBiG aufgelistet sind und in einer Niederschrift dokumentiert werden müssen, gehen die das Berufsausbildungsverhältnis bestimmenden Regelungen noch über die zwingenden Elemente der Niederschrift hinaus.

Soweit Regelungen zum Berufsausbildungsverhältnis auch elementare Teile der Vertragsniederschrift ausmachen, darf nicht lediglich auf sie verwiesen werden. Vielmehr müssen sie vollständig in dem Vertrag niedergelegt werden.[2]

Die vorstehend genannte General-Novelle wurde in der Neufassung des Berufsbildungsgesetzes vom 4.5.2020 niedergelegt.[3] Weitere Änderungen wurden seither vollzogen an den §§ 17 und 18[4] sowie an den §§ 11, 36 und 101.[5]

Eine weitere Änderung ergibt sich aus Art. 16 des Registermodernisierungsgesetzes v. 28.3.2021.[6] Diese Änderung betrifft die §§ 34 Abs. 2 und 35 Abs. 3 und sollen zu einem späteren, derzeit aber noch nicht genau definierten Termin (Art. 22) in Kraft treten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das Berufsausbildungsverhältnis ist auch nach der Novelle vom Dezember 2019 im Abschnitt 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) geregelt, der die §§ 1026 BBiG umfasst. Die Vorschriften im Abschnitt 4 (§§ 3436 BBiG) regeln, ebenfalls an gleicher Stelle, aber mit erheblichen Änderungen, die Verwaltung im Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse.

[1] BGBl I Nr. 48 v. 17.12.2019, S. 2522 ff.
[2] Wegen der Einzelheiten zur Vertragsniederschrift nach § 11 Abs. 1 BBiG siehe auch den Beitrag "Der Berufsausbildungsvertrag".
[3] BGBl I 2020 S. 920 ff.
[4] Art. 3 des Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 28.6.2022 (BGBl I, Nr. 22 v. 30.6.2022, S. 969 ff.).
[5] Art. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2019/1152 des Europäischen Parlaments und des Rates v. 20.6.2019 über transparente und vorhersehbare Arbeitsbedingungen in der Europäischen Union im Bereich des Zivilrechts und zur Übertragung von Aufgaben an die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau v. 20.7.2022 (BGBl I, Nr. 22 v. 26.7.2022, S. 1174 ff.).
[6] BGBl I 2021 Nr. 14., S. 591 ff.

1 Das Berufsausbildungsverhältnis im Rahmen des BBiG

Im Rahmen des BBiG werden verschiedenste Regelungen zum Kernbereich des Berufsausbildungsverhältnisses getroffen. Der systematische und zum Verständnis der Gesamtkonzeption des BBiG unverzichtbare Aufbau stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar:

 
Unter­abschnitt Regelung betreffend §§ BBiG
1 Begründung des Ausbildungsverhältnisses 10–12
2 Pflichten der Auszubildenden 13
3 Pflichten der Ausbilder 14–16
4 Vergütung 17–19
5 Beginn und Beendigung des Ausbildungsverhältnisses 20–23
6 Sonstige Vorschriften 24–26

Die nachfolgende Darstellung baut auf dieser Systematik auf. Wegen der herausgehobenen Bedeutung der Vertragsniederschrift wird diese in einem eigenen Beitrag behandelt.[1]

2 Pflichten des Auszubildenden

Im Rahmen des Berufsausbildungsverhältnisses hat sich der Auszubildende zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen.[1] Er ist insbesondere verpflichtet, die ihm im Rahmen seiner Berufsausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen.[2]

Darüber hinaus muss er sich nach besten Kräften bemühen, auch den Berufsschulstoff, soweit er für die Gesellen- bzw. Abschlussprüfung von Bedeutung ist, zu verinnerlichen. Das BAG vertritt die Auffassung, dass der Auszubildende ein bestimmtes Maß an geistigen Bemühungen (z. B. das Lesen von Büchern) auch außerhalb der Ausbildungszeit aufzubringen hat.[3]

In der Praxis ist eine objektive Beurteilung, ob der Auszubildende sich hinreichend "bemüht", wegen des subjektiven Charakters dieses Vorgangs schwierig, wenn nicht gar unmöglich. Ob die Auszubildenden der – im eigenen Interesse bestehenden – Lernpflicht letztlich hinreichend nachgekommen sind, erweist die Abschlussprüfung.

Die zu erwartende Sorgfalt bei der Ausführung der aufgetragenen Aufgaben bemisst sich nach der Einsichtsfähigkeit und den Kenntnissen, die je nach dem Ausbildungsstand von einem durchschnittlich begabten Auszubildenden erwartet werden können.[4]

Je umfassender und präziser der Auszubildende in die Ausführung der Aufgaben eingewiesen worden ist, desto mehr Sorgfalt kann man von ihm bei der Ausführung der Arbeiten erwarten. Die Anforder...

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