Im Rahmen des Berufsausbildungsverhältnisses hat sich der Auszubildende zu bemühen, die Fertigkeiten und Kenntnisse zu erwerben, die erforderlich sind, um das Ausbildungsziel zu erreichen.[1] Er ist insbesondere verpflichtet, die ihm im Rahmen seiner Berufsausbildung übertragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen.[2]

Darüber hinaus muss er sich nach besten Kräften bemühen, auch den Berufsschulstoff, soweit er für die Gesellen- bzw. Abschlussprüfung von Bedeutung ist, zu verinnerlichen. Das BAG vertritt die Auffassung, dass der Auszubildende ein bestimmtes Maß an geistigen Bemühungen (z. B. das Lesen von Büchern) auch außerhalb der Ausbildungszeit aufzubringen hat.[3]

In der Praxis ist eine objektive Beurteilung, ob der Auszubildende sich hinreichend "bemüht", wegen des subjektiven Charakters dieses Vorgangs schwierig, wenn nicht gar unmöglich. Ob die Auszubildenden der – im eigenen Interesse bestehenden – Lernpflicht letztlich hinreichend nachgekommen sind, erweist die Abschlussprüfung.

Die zu erwartende Sorgfalt bei der Ausführung der aufgetragenen Aufgaben bemisst sich nach der Einsichtsfähigkeit und den Kenntnissen, die je nach dem Ausbildungsstand von einem durchschnittlich begabten Auszubildenden erwartet werden können.[4]

Je umfassender und präziser der Auszubildende in die Ausführung der Aufgaben eingewiesen worden ist, desto mehr Sorgfalt kann man von ihm bei der Ausführung der Arbeiten erwarten. Die Anforderungen an die Sorgfalt nehmen mit fortschreitender Ausbildungsdauer zu.

Des Weiteren ist der Auszubildende verpflichtet, an Ausbildungsmaßnahmen, für die er gemäß § 15 BBiG freigestellt wird, teilzunehmen.[5] Hierzu gehört die Teilnahme am Berufsschulunterricht, an Prüfungen sowie an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte.

Die Auszubildenden sind gemäß § 13 Satz 2 Nr. 3 BBiG verpflichtet, den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung

  • von Ausbildenden,
  • von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder
  • von anderen weisungsberechtigten Personen

erteilt werden. Als andere weisungsberechtigte Personen sind z. B. zuständige Sachbearbeiter, Abteilungsleiter, Meister, Poliere, Vorarbeiter oder Personalleiter anzusehen.[6]

Die Weisungsgebundenheit ist das Gegenstück zum Direktionsrecht des Ausbilders. Den Auszubildenden ist daher bekanntzumachen, wer ihnen gegenüber weisungsberechtigt sein soll.

Weisungen müssen nur befolgt werden, soweit sie im Rahmen der Berufsausbildung erteilt werden. Es ist zudem zu beachten, dass Weisungen nur erfolgen dürfen, soweit nicht spezielle Festlegungen im Ausbildungsvertrag, in Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrags oder in gesetzlichen Vorschriften bestehen. Die für Arbeitsverhältnisse geltende Vorschrift des § 106 GewO gilt gemäß § 10 Abs. 2 BBiG auch für Berufsausbildungsverhältnisse. Weisungen dürfen deshalb auch im Rahmen der Ausbildung nur nach billigem Ermessen erfolgen.[7]

Die Auszubildenden sind verpflichtet, die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten.[8] Sie umfasst wichtige Regelungen wie Ausbildungsbeginn und -ende, Urlaubsregelungen, Pausen usw. Dem Auszubildenden ist die betriebliche Ordnung vor Beginn der Berufsausbildung bekanntzumachen. Die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung ergibt sich jedoch nicht nur aus der "Betriebsordnung", sondern aus allen Regelungen, die die Ordnung im Betrieb gewährleisten sollen, z. B. Unfallverhütungs- und sonstige Arbeitssicherheitsvorschriften, Betriebsvereinbarungen über Rauchverbote, Alkoholverbote, Zugangskontrollen, Handynutzung, Arbeitsordnung. Gemeint sind auch generelle Weisungen des Arbeitgebers, die die Ordnung des Betriebs oder das Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb betreffen.[9]

Die Auszubildenden trifft aus dem Vertragsverhältnis eine Sorgfaltspflicht.

Sie sind verpflichtet, Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln[10] und sie nur zu den ihnen übertragenen Arbeiten zu verwenden. Unter Einrichtungen sind alle Gegenstände zu verstehen, die den Auszubildenden im Rahmen ihrer Ausbildung zur Verfügung gestellt oder sonst zugänglich gemacht sind; auch Werkstoffe fallen hierunter. Bei gewerblich-technischen Auszubildenden ist die pflegliche Behandlung häufig ohnehin Bestandteil der beruflichen Ausbildung. Im Rahmen der pfleglichen Behandlung ist auch der eigene Arbeitsplatz aufzuräumen und zu reinigen. Zudem sind die benutzten Maschinen und Einrichtungen sauber zu halten und zu pflegen.

Eng verknüpft mit dieser Verpflichtung ist die Frage des Schadensersatzes, falls der Auszubildende einen Schaden verursacht. Nach allgemeiner Auffassung ist das Geltendmachen eines Schadensersatzes nur bei Vorsatz möglich. In allen anderen Fällen ist stets die fehlende oder geringe Erfahrung bzw. die fehlende Überwachung durch das Ausbildungspersonal zugunsten der Auszubildenden zu sehen.

In Fällen, in denen der Auszubildende eine körperliche Schädigung verursacht hat, ist auch die Frage eines evtl. zusätzlich zu zahlenden Schmerzensgeldes v...

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