Im Fall einer Entsendung gelten in Dänemark besondere Regelungen. Im Hinblick auf Dänemark ist der persönliche Geltungsbereich der Verordnung auf die Staatsangehörigen der EU-, EWR-Staaten und der Schweiz eingeschränkt. Drittstaatsangehörige werden von der Verordnung nicht erfasst.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitgeber entsendet 2 Arbeitnehmer nach Dänemark

Ein deutscher Arbeitgeber entsendet 2 Arbeitnehmer für einen Auftrag nach Dänemark. Ein Arbeitnehmer hat die deutsche und ein Arbeitnehmer die tunesische Staatsangehörigkeit. Die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Entsendung sind in beiden Fällen erfüllt. Für den Arbeitnehmer mit der deutschen Staatsangehörigkeit gelten für die Dauer der Entsendung die deutschen Rechtsvorschriften fort. Der Arbeitnehmer mit der tunesischen Staatsangehörigkeit gilt als Drittstaatsangehöriger. Da diese im Hinblick auf Dänemark von der Verordnung (EG) über soziale Sicherheit nicht erfasst werden, gelten für den Arbeitnehmer die dänischen Rechtsvorschriften.

2.1 Arbeitnehmer

Für eine Person, die in Deutschland beschäftigt ist und von ihrem Arbeitgeber in Dänemark eingesetzt wird, um die Arbeit für dessen Rechnung auszuführen, können die deutschen Rechtsvorschriften weiterhin angewendet werden. Das gilt jedoch nur, sofern es sich um eine Entsendung handelt.

2.2 Selbstständigkeit im Ausland

Für eine Person, die in Deutschland selbstständig tätig ist und die eine ähnliche Tätigkeit in Dänemark ausübt, gelten weiterhin die deutschen Rechtsvorschriften. Voraussetzung hierfür ist, dass weitere Kriterien erfüllt werden.

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