1.10.1 Nachweispflichten

Im Besteuerungsverfahren muss der Arbeitnehmer verschiedene Nachweise erbringen. So sind zur Ermittlung des steuerfreien Arbeitslohns Nachweise über die Ausübung der Tätigkeit in Dänemark und die Dauer des Aufenthalts zu führen.[1] Dies können z. B. Stundenkalender, Terminpläne oder Reisekostenabrechnungen sein. Zudem hat der Arbeitnehmer die Besteuerung in Dänemark nachzuweisen.[2] Dies ist jedoch erst im Veranlagungsverfahren erforderlich, noch nicht im Lohnsteuerabzugsverfahren.[3]

1.10.2 Lohnsteuerabzug durch inländischen Arbeitgeber

Der inländische Arbeitgeber ist grundsätzlich zum Lohnsteuerabzug verpflichtet.[1] Inländischer Arbeitgeber ist dabei insbesondere ein Arbeitgeber, der im Inland einen Wohnsitz, seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, eine Betriebsstätte oder einen ständigen Vertreter hat.[2]

Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA, werden der Lohnsteuerabzug und die Veranlagung nach den allgemeinen Regelungen durchgeführt.

Besteuert Deutschland den Arbeitslohn nach dem DBA nicht, muss der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug dennoch vornehmen.[3] Der Arbeitnehmer kann dann einen Antrag auf Erstattung der Steuer stellen.[4] Dies geschieht im Rahmen einer Antrags- oder einer Pflichtveranlagung. Der Antrag auf Erstattung muss bis zum Ende des vierten Kalenderjahres nach dem Jahr des Bezugs des Arbeitslohns gestellt werden.[5]

1.10.3 Freistellungsbescheinigung

Um den Lohnsteuerabzug in solchen Fällen von vornherein zu vermeiden, können Arbeitgeber oder Arbeitnehmer einen Antrag auf Erteilung einer Freistellungsbescheinigung[1] beim Betriebsstättenfinanzamt stellen.[2] Ohne Freistellungsbescheinigung darf der Lohnsteuerabzug nicht unterbleiben. Nur wenn eine Freistellungsbescheinigung vorliegt, darf der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug unterlassen.[3] Er muss dann bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren den Arbeitslohn der (steuerfreien) Auslandstätigkeit und der (steuerpflichtigen) Inlandstätigkeit zuordnen und gegebenenfalls aufteilen.[4] Die Freistellungsbescheinigung kann für einen Zeitraum bis zu 3 Jahren ausgestellt werden und ist vom Arbeitgeber als Beleg zum Lohnkonto aufzubewahren.[5] Der steuerfrei belassene Arbeitslohn ist im Lohnkonto aufzuzeichnen und in der Lohnsteuerbescheinigung anzugeben.[6] Der Arbeitgeber darf die Ermittlung der Lohnsteuer nach dem voraussichtlichen Jahresarbeitslohn (permanenter Lohnsteuer-Jahresausgleich) und den Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht durchführen.[7]

1.10.4 Einkommensteuerveranlagung

Unterbleibt der Steuerabzug wegen der Steuerbefreiung, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, bei seinem Wohnsitzfinanzamt eine Steuererklärung abzugeben und eine Veranlagung durchzuführen, da die steuerfreien Einkünfte dem Progressionsvorbehalt unterliegen.[1] Das Finanzamt kann dabei die als steuerfrei behandelten Einkünfte überprüfen und gegebenenfalls korrigieren, es ist dabei nicht an eine fehlerhaft erteilte Freistellungsbescheinigung gebunden.[2]

[1] §§ 25 Abs. 1, 3, 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG; § 56 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b, Nr. 2 Buchst. b EStDV. Dies gilt, wenn die positive Summe der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte mehr als 410 EUR beträgt (§ 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG).

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