Fragen nach beruflichen und fachlichen Fähigkeiten, Kenntnissen und Erfahrungen dürfen bei Relevanz für den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz grundsätzlich gestellt werden. Ebenfalls ist in diesem Sinne die Anforderung von Unterlagen, insbesondere Arbeits- und Prüfungszeugnissen, zur Überprüfung der fachlichen Eignung zulässig. Will man die Vorlage gefälschter Dokumente ausschließen, kommt die Anforderung von Originalen oder beglaubigten Kopien in Betracht.

Mit Blick auf Arbeitszeugnisse ist jedoch zu bedenken, dass Arbeitszeugnisse und selbst förmliche Referenzen allenfalls eingeschränkte Aussagekraft haben. Gründe sind die arbeitsrechtlichen Zeugnisgrundsätze ("Wohlwollen") und das Bemühen vieler Unternehmen, insoweit allen Auseinandersetzungen aus dem Weg zu gehen und die damit im Zusammenhang stehende inflationäre Bewertung. Dies gilt insbesondere mit Blick auf etwaiges Fehlverhalten in der Vergangenheit.

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