Zur Erlangung relevanter Informationen dienen zunächst Gespräche mit dem Bewerber im Rahmen des Bewerbungsprozesses. Doch steht dem Unternehmen in diesem Zusammenhang kein uneingeschränktes Fragerecht zu bzw. muss ein Bewerber nicht alle Fragen wahrheitsgemäß beantworten. Es werden solche Fragen als zulässig angesehen, an deren wahrheitsgemäßer Beantwortung das Unternehmen ein berechtigtes, billigenswertes und schutzwürdiges Interesse hat, auf Grund dessen die Belange des Bewerbers zurücktreten müssen. Ein solches Interesse setzt voraus, dass die Beantwortung der Frage für den angestrebten Arbeitsplatz und die zu verrichtende Tätigkeit von Bedeutung ist. Bei unzulässigen Fragen steht dem Bewerber hingegen ein "Recht zur Lüge" zu.

Vorstehende Grundsätze sind grundsätzlich auch auf die Anforderung von Unterlagen des Bewerbers zu übertragen. Zulässigerweise dürfen nur solche Unterlagen angefordert werden, deren Inhalt dem Umfang des Fragerechtes des Unternehmens entspricht.

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