Neben den klassischen arbeitsrechtlichen Maßnahmen wie Abmahnung und Kündigung können dem Arbeitgeber gegebenenfalls auch Schadensersatzansprüche gegen Arbeitnehmer zustehen, die gegen Compliance-Regelungen verstoßen.

In Betracht kommt hier regelmäßig ein Schadensersatzanspruch wegen Vertragsverletzung[1] und/oder ein Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung.[2] Zugunsten der Arbeitnehmer sind jedoch die Grundsätze des sog. innerbetrieblichen Schadensausgleichs zu beachten. Danach haftet der Arbeitnehmer bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten erst bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz voll für von ihm verursachte Schäden. Bei mittlerer Fahrlässigkeit kommt nur eine anteilige Haftung des Arbeitnehmers in Betracht, bei leichter Fahrlässigkeit ist der Arbeitnehmer gänzlich von der Haftung freigestellt.[3] Diese Haftungsprivilegierung kann bei mehreren beteiligten Haftungsschuldnern zu einigen rechtlichen Problemen führen ("Gestörter Gesamtschuldnerausgleich").[4]

Zu beachten ist, dass der Arbeitgeber gegebenenfalls sogar verpflichtet ist, Schadensersatzansprüche geltend zu machen, um den Schaden am Gesellschaftsvermögen zu kompensieren.[5]

[3] Vgl. HWK-Krause, 9. Aufl. 2020, § 619a BGB, Rzn. 27 ff.
[4] Vgl. weiterführend dazu Palandt-Grüneberg, 80. Aufl. 2021, § 426 BGB, Rzn. 18 f.
[5] Vgl. dazu die sog. ARAG/Garmenbeck-Entscheidung des BGH v. 21.4.1997, BGHZ 135, S. 244 ff.

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