Leitsatz (redaktionell)

1. "Besondere Umstände", die die Verwirkung eines Rechts auslösen, das der Berechtigte während eines längeren Zeitraumes nicht ausgeübt hat, liegen vor, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten (Verwirkungsverhalten) darauf vertrauen durfte, daß dieser das Recht nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage) und der Verpflichtete tatsächlich darauf vertraut hat, daß das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat (Vertrauensverhalten), daß ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarerer Nachteil entstehen würde (Anschluß an BVerwG 1974-02-07 III C 115.71 = BVerwGE 44,.

2. Fordert eine Einzugsstelle rückständige Beiträge nach, so kommt es für die Verwirkung allein auf das Verhalten der Einzugsstelle an und nicht auf das Verhalten des Versicherungsträgers, für den die Einzugsstelle die Forderung treuhänderisch geltend macht.

3. Bloßes Nichtstun der Einzugsstelle reicht auch dann nicht als Verwirkungsverhalten aus, wenn Betriebsprüfungen erfolgt sind oder wenn ein Betriebsprüfer im Anschluß an die Betriebsprüfungen seine Auffassung zur Rechtslage bekanntgegeben hat.

 

Orientierungssatz

Zur rechtlichen Wirkung von Äußerungen des Betriebsprüfers:

Die allgemeine Äußerung einer Rechtsansicht durch einen Betriebsprüfer im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung ist kein die Einzugsstelle bindender Verwaltungsakt, weil mit einer solchen Erklärung keine konkrete Regelung für den Einzelfall getroffen wird. In den Erklärungen der Betriebsprüfer kann deshalb keine verbindliche Zusage gesehen werden.

 

Normenkette

BGB § 242 Fassung: 1896-08-18, § 166 Abs. 2 Fassung: 1896-08-18; AVG § 121 Abs. 4 Fassung: 1957-02-23; RVO § 1399 Abs. 4 Fassung: 1957-02-23

 

Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Entscheidung vom 29.10.1975; Aktenzeichen L 4 Kr 70/74)

SG Nürnberg (Entscheidung vom 29.09.1970; Aktenzeichen S 9 Kr 27/70)

 

Fundstellen

Haufe-Index 60402

BSGE 47, 194-200 (LT1-3)

BSGE, 194

RegNr, 7500

DAngVers 1979, 316 (LT1-3)

Das Beitragsrecht Meuer, B 56 A 5 a 19 (LT1-3)

KVRS, 3450/19 (LT1-3)

USK, 78224 (LT1-3)

DBlR 2520a, (LT1-3)

EzS, 50/39

SozR 2200 § 1399, Nr 11 (LT1-3)

SozSich 1979, 60-61 (SP1-3)

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