Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosenversicherung. Beitragspflicht. Beitragszahlung. Arbeitgeber. Arbeitnehmer. Einzugsstelle. Feststellungsklage. Leistungsklage. Verpflichtungsklage. Zulässigkeit. Gefangener. Strafvollzug. Strafvollzugsbehörde. Nichtbeschäftigung. Ausfallentschädigung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Macht ein Strafgefangener geltend, das Land habe auch für Zeiten seiner Nichtbeschäftigung während des Strafvollzuges Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten, so hat hierüber zunächst die Einzugsstelle zu entscheiden. Eine vorher gegen das Land gerichtete Klage auf Beitragszahlung kann aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht zum Erfolg führen.

2. Einzugsstelle ist hier die Bundesanstalt für Arbeit.

 

Normenkette

SGB IV § 28d S. 1, § 28h Abs. 1, § 2 S. 1; AFG § 168 Abs. 3a, 3, § 175 Abs. 3; StVollzG §§ 45, 190-191, 198 Abs. 3; GefBeitrV

 

Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 22.06.1994; Aktenzeichen L 12 (15) Ar 88/92)

SG Aachen (Entscheidung vom 29.09.1992; Aktenzeichen S 9 Ar 37/92)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Juni 1994 wird als unzulässig verworfen, soweit sie auf die Gewährung einer Ausfallentschädigung gerichtet ist.

Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten darum, ob Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten sind.

Der Kläger befand sich vom 11. Juli 1989 bis zum 30. Januar 1990 in einer Justizvollzugsanstalt des beklagten Landes im Strafvollzug. Währenddessen wurde er zeitweise als Gefangener beschäftigt. Insoweit wurden Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit (BA) entrichtet. Im Juni 1991 beantragte der Kläger, solche Beiträge auch für die Zeiten der Nichtbeschäftigung im Strafvollzug, ferner für die Zeiten der Beschäftigung höhere Beiträge zu entrichten. Der Leiter der Justizvollzugsanstalt lehnte dieses mit Bescheid vom 24. Juli 1991 ab. Den Widerspruch des Klägers wies der Präsident des Justizvollzugsamtes mit Widerspruchsbescheid vom 11. November 1991 zurück und führte zur Begründung ua aus: Für die Zeit der Nichtbeschäftigung bestehe keine Beitragspflicht, weil eine Ausfallentschädigung nicht gezahlt worden sei und hierauf auch kein Anspruch bestanden habe. Die Vorschrift des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) über die Zahlung einer Ausfallentschädigung für eine solche Zeit sei bisher nicht in Kraft gesetzt worden. Der Widerspruch enthielt die Rechtsmittelbelehrung, daß gerichtliche Entscheidung beim Sozialgericht (SG) beantragt werden könne.

Der Kläger hat beim SG Klage gegen das Land erhoben, mit der er nur noch die Nachentrichtung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung für die Zeiten der Nichtbeschäftigung begehrt hat. Der Kläger hat vor dem SG beantragt, das Land unter Aufhebung des Bescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides zu verpflichten, für Zeiten der Nichtbeschäftigung während seiner Inhaftierung vom 11. Juli 1989 bis zum 30. Januar 1990 Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nachzuentrichten. Das SG hat die Klage nach Beiladung der BA mit Urteil vom 29. September 1992 abgewiesen. Die Klage sei unbegründet, weil in der Zeit der Nichtbeschäftigung keine Beitragspflicht nach § 168 Abs. 3a des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) bestanden habe. Denn der Kläger habe in dieser Zeit weder Arbeitsentgelt noch Ausbildungsbeihilfe noch eine Ausfallentschädigung erhalten. Die Regelung über die Zahlung der Ausfallentschädigung sei nicht in Kraft. Der Kläger werde nicht in verfassungswidriger Weise benachteiligt.

Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 22. Juni 1994 zurückgewiesen. Es hat den Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und das Rechtsschutzinteresse für die Klage als gegeben erachtet. In der Sache hat es sich den Ausführungen des SG angeschlossen und zusätzlich ausgeführt: Nach dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 7. November 1990 (SozR 3-4100 § 104 Nr. 4) gebiete es der allgemeine Gleichheitssatz nicht, Zeiten der Unterbrechung einer Beschäftigung in der Haftanstalt hinsichtlich der Erfüllung der Anwartschaft auf Leistungen der Arbeitslosenversicherung genauso zu behandeln wie Zeiten eines freien Beschäftigungsverhältnisses, in denen vorübergehend kein Arbeitsentgelt gezahlt werde.

Mit der Revision rügt der Kläger eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). Bei Strafgefangenen, denen aus nicht in ihrer Person liegenden Gründen keine Arbeit zugewiesen werde, einerseits und solchen, die beschäftigt würden, andererseits bestünden keine ausreichenden Gründe für eine unterschiedliche beitragsrechtliche Behandlung, die sich auf den Erwerb von Leistungsansprüchen auswirke.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des LSG vom 22. Juni 1994 und das Urteil des SG vom 29. September 1992 aufzuheben sowie das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 24. Juli 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. November 1991 zu verpflichten, für die Zeiten der Nichtbeschäftigung während seiner Inhaftierung vom 11. Juli 1989 bis zum 30. Januar 1990

1. eine Ausfallentschädigung zu gewähren,

2. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten,

hilfsweise das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorzulegen, ob der Vorbehalt eines nicht erlassenen Bundesgesetzes in § 198 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes in bezug auf die in § 45 dieses Gesetzes enthaltene Regelung mit Art. 3 GG vereinbar ist.

Das beklagte Land und die beigeladene BA haben keinen Antrag gestellt, jedoch ausgeführt, daß sie die Revision für unbegründet halten.

Der Berichterstatter hat die Beteiligten darauf hingewiesen, daß Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage bestehen, weil ein Verfahren bei der Einzugsstelle nicht stattgefunden hat. Die beigeladene BA hat daraufhin erklärt, die Beiträge der Gefangenen nach dem AFG seien nicht dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§ 28d des Sozialgesetzbuchs – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung ≪SGB IV≫) zuzuordnen und deshalb nicht von den Krankenkassen als Einzugsstellen einzuziehen; sie würden vielmehr von ihr (der Beigeladenen) selbst eingezogen.

 

Entscheidungsgründe

II

Die Revision des Klägers hat keinen Erfolg.

Die Revision ist unzulässig, soweit der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides zu verpflichten, für die Zeiten der Nichtbeschäftigung während seiner Inhaftierung vom 11. Juli 1989 bis zum 30. Januar 1990 eine Ausfallentschädigung zu gewähren. Diesen Antrag hat der Kläger im Berufungsverfahren nicht gestellt, und das LSG hat über einen solchen Antrag auch nicht entschieden. Insofern ist der Kläger durch das angefochtene Urteil nicht beschwert. Eine Klageänderung ist nach § 168 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) im Revisionsverfahren unzulässig. Das gilt auch für die Erweiterung des Klagebegehrens um einen neuen Streitgegenstand. Im übrigen ist der Revisionsantrag, der sich auf die Gewährung einer Ausfallentschädigung bezieht, entgegen § 164 Abs. 2 Satz 1, 3 SGG erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist gestellt und begründet worden.

Die Revision ist demgegenüber zulässig, soweit der Kläger beantragt, das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides zu verpflichten, Beiträge zur Arbeitslosenversicherung zu entrichten. Insofern ist die Revision jedoch unbegründet. Das LSG hat die Berufung des Klägers gegen das klageabweisende Urteil des SG im Ergebnis mit Recht zurückgewiesen.

Soweit sich die Revision gegen die Ablehnung der Beitragsentrichtung durch das beklagte Land im Bescheid und im Widerspruchsbescheid wendet, ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Das Land hat die Beitragsentrichtung im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Es ist zur Beitragszahlung schon deshalb nicht verpflichtet, weil hierzu bisher keine Entscheidung der zuständigen Einzugsstelle vorliegt. Soweit die Klage darauf gerichtet ist, das beklagte Land zur Entrichtung von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung zu verpflichten, ist sie unzulässig.

Der Senat hat mit Urteil vom 11. September 1995 (12 RK 31/93, zur Veröffentlichung bestimmt) im Anschluß an die bisherige Rechtsprechung des BSG entschieden, daß eine von einem angeblichen Arbeitnehmer gegen seinen angeblichen Arbeitgeber erhobene Klage auf Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses unzulässig ist. Das betrifft auch die Beitragspflicht nach dem AFG. Maßgebend für diese Rechtsprechung ist, daß nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV die Einzugsstelle über die Beitragspflicht nach dem AFG entscheidet und sie auch den Widerspruchsbescheid erläßt. Damit ist das Verfahren, in dem ein Streit zur Beitragspflicht auszutragen ist, zwingend und abschließend geregelt: Die Einzugsstelle, bei der ein Verfahren auch von dem Arbeitnehmer beantragt werden kann, hat durch Bescheid und Widerspruchsbescheid zu entscheiden. Gegen ihre Entscheidung kann die Anfechtungsklage erhoben werden, auf die hin nach den notwendigen Beiladungen die Beitragspflicht im Rechtsweg vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit abschließend zu klären ist. Die von einem angeblichen Arbeitnehmer gegen einen angeblichen Arbeitgeber erhobene Feststellungsklage ist demgegenüber hierzu auch nach Beiladung der Einzugsstelle nicht geeignet. Daher ist für sie ein berechtigtes Interesse iS des § 55 Abs. 1, 2 SGG nicht anzuerkennen. Im einzelnen wird auf das genannte Urteil Bezug genommen.

Aus den gleichen Gründen besteht kein Rechtsschutzinteresse für eine Leistungsklage des angeblichen Arbeitnehmers gegen seinen angeblichen Arbeitgeber auf Zahlung von Beiträgen nach dem AFG, wenn umstritten ist, ob aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses Beitragspflicht nach dem AFG besteht. Denn auch darüber, ob dieses zutrifft und die entsprechenden Beiträge von der Einzugsstelle geltend zu machen sind (vgl. § 28h Abs. 1 Satz 2 SGB IV), hat zunächst die Einzugsstelle zu entscheiden. Ebenso wie die vorher vom angeblichen Arbeitnehmer gegen den angeblichen Arbeitgeber erhobene Leistungsklage auf Beitragszahlung unzulässig ist, ist es auch die gegen einen angeblichen öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber erhobene Klage auf Verpflichtung zur Beitragszahlung. Dabei kann offenbleiben, ob das Rechtsschutzinteresse für eine solche Klage auf Beitragszahlung zur Arbeitslosenversicherung auch deswegen zu verneinen ist, weil in diesem Versicherungszweig Leistungsansprüche nicht von der tatsächlichen Beitragszahlung, sondern nur vom Bestehen einer Beitragspflicht abhängen (vgl. bei Gefangenen § 107 Satz 1 Nr. 6 AFG).

Nach den vorstehenden Grundsätzen ist auch im vorliegenden Verfahren die Klage auf Verpflichtung des beklagten Landes zur Beitragszahlung unzulässig. Nach § 168 Abs. 3a Satz 1 AFG, eingefügt durch § 194 Nr. 5 StVollzG vom 16. März 1976 (BGBl I 581), dem seit dem 1. Januar 1992 der § 168 Abs. 3 Satz 1 AFG idF des Art. 35 Nr. 14 des Rentenreformgesetzes 1992 vom 18. Dezember 1989 (BGBl I 2261) entspricht, sind beitragspflichtig ua auch Gefangene, die eine Ausfallentschädigung erhalten. Nach Maßgabe des § 168 Abs. 3a Satz 2 aF, Abs. 3 Satz 2 nF AFG gelten die beitragspflichtigen Gefangenen als Arbeitnehmer iS des Sechsten Abschnitts des AFG, das für die Vollzugsanstalt zuständige Land gilt insoweit als Arbeitgeber. In diesem Umfang wird hier den beitragspflichtigen Gefangenen und dem Land der Status von Arbeitnehmern und Arbeitgeber eingeräumt. Deswegen ist es gerechtfertigt und geboten, die Grundsätze des Einzugsstellenverfahrens zur Entscheidung über die Beitragspflicht und die Geltendmachung von Beiträgen, die nach § 171 Abs. 3 AFG das Land trägt, auch hier anzuwenden.

Dem Vorbringen der Revision, der Kläger könne auf das Einzugsstellen-Verfahren nur verwiesen werden, wenn die Beitragszahlung bei einer entgeltlichen Beschäftigung umstritten sei, folgt der Senat demnach nicht. Vielmehr gilt das Einzugsstellen-Verfahren auch, wenn die Beitragszahlung nach dem AFG für einen Gefangenen im Streit steht. Die Revision kann die Verweisung an die Einzugsstelle auch nicht erfolgreich mit der Begründung abwehren, daß dem Kläger eine Ausfallentschädigung für Zeiten der Nichtbeschäftigung während der Strafhaft gerade verwehrt worden sei, weil die entsprechende Vorschrift des StVollzG (§ 45) bisher nicht in Kraft gesetzt worden (§ 198 Abs. 3 StVollzG) und dieses verfassungswidrig sei. Denn wenn die Revision dennoch eine Beitragszahlungspflicht des beklagten Landes für gegeben hält, muß sich der Kläger auch auf das zur Klärung solcher Streitigkeiten vorgesehene Einzugsstellen-Verfahren mit anschließendem Prozeß gegen die Einzugsstelle verweisen und etwaige verfassungsrechtliche Fragen auf diesem Wege klären lassen. Er kann nicht mit Erfolg einerseits sachlich-rechtlich für Zeiten der Nichtbeschäftigung und der nicht gezahlten Ausfallentschädigung die Beitragszahlungspflicht des beklagten Landes geltend machen, andererseits aber verfahrensrechtlich die Klärung der Beitragszahlungspflicht auf dem Wege über das Einzugsstellen-Verfahren ablehnen.

Einzugsstelle ist alterdings, jedenfalls wenn die Beitragszahlungspflicht wie hier allein nach dem AFG und allein für eine Gefangenschaft geltend gemacht wird, die beigeladene BA. Die insofern etwa zu erhebenden Beiträge gehören nicht zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag von Beschäftigten und Arbeitnehmern (§ 28d Satz 1 SGB IV), der an die Krankenkassen als Einzugsstetlen zu zahlen ist (§ 28h Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Von einem Gesamtsozialversicherungsbeitrag kann auch deswegen nicht gesprochen werden, weil für Gefangene bisher nur die Beitragspflicht nach dem AFG, nicht aber die Versicherungspflicht in anderen Versicherungszweigen in Kraft ist. Demgemäß enthält § 175 Abs. 3 AFG für die Beiträge der Gefangenen und der für die Vollzugsanstalten zuständigen Länder eine Verordnungsermächtigung, die erkennen läßt, daß hier das Einzugsstellen-Verfahren für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht gelten soll. Darüber hinaus lassen verschiedene Regelungen der nicht in Kraft gesetzten Vorschriften des StVollzG (§§ 190, 191) zur Versicherungs- und Beitragspflicht von Gefangenen in der Krankenversicherung und der Rentenversicherung erkennen, daß auch insoweit eine Einbeziehung der Beitragserhebung in das Einzugsstellen-Verfahren zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag nicht beabsichtigt war. Für die Beitragserhebung bei Gefangenen nach dem AFG bezeichnet § 2 Satz 2 der aufgrund des § 175 Abs. 3 AFG erlassenen Gefangenen-Beitragsverordnung vom 14. März 1977 (BGBl I 448) ausdrücklich die BA als Einzugsstelle iS des AFG. Wer als Einzugsstelle zuständig ist, wenn die Beitragspflicht sowohl aufgrund eines behaupteten versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses als auch aufgrund der Gefangenschaft als solcher umstritten ist, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner Entscheidung (vgl. auch das erwähnte Urteil vom 11. September 1995 – 12 RK 31/93, zur Veröffentlichung bestimmt).

Sollte die beigeladene BA, wenn der Kläger ihre Entscheidung beantragt, wegen der inzwischen verstrichenen Zeit nicht mehr in ihrer Eigenschaft als Einzugsstelle tätig werden und Beiträge nicht mehr geltend machen können, so wäre dieses auf den Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits ohne Einfluß. Denn jedenfalls wäre die BA dann als Versicherungsträger für eine Entscheidung zuständig, soweit die Beitragspflicht noch von Bedeutung ist. Das ist möglicherweise nur noch im Rahmen einer Entscheidung über einen Leistungsanspruch der Fall. Dabei ist auch offen, ob der Kläger eine ausreichende Anwartschaftszeit nicht selbst dann verfehlt, wenn die Zeit, für die bei Geltung des § 45 StVollzG eine Ausfallentschädigung zu zahlen gewesen wäre, als Zeit einer Beitragspflicht unterstellt würde.

Der Senat ist aus verfahrensrechtlichen Gründen gehindert, im vorliegenden Rechtsstreit über diese und weitere Fragen des materiellen Rechts zu entscheiden. Daher kann auch offenbleiben, ob ein Anspruch auf Zahlung der Beiträge nicht lediglich der Einzugsstelle gegen den Arbeitgeber oder das Land zusteht. Für einen eigenen Anspruch des Arbeitnehmers oder Gefangenen auf Zahlung durch den Arbeitgeber oder das Land an die Einzugsstelle ist eine Rechtsgrundlage im Gesetz jedenfalls nicht ausdrücklich enthalten. Da im vorliegenden Verfahren über die Beitragspflicht selbst oder über sie als Vorfrage für einen Anspruch auf Beitragszahlung in der Sache nicht zu entscheiden war, kam es auf die Frage, ob es mit dem GG vereinbar ist, daß die Vorschrift des § 45 StVollzG über die Ausfallentschädigung nicht in Kraft gesetzt worden ist, für die Entscheidung nicht an. Eine von der Revision hilfsweise beantragte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht schied daher aus.

Die Revision des Klägers war hiernach teils als unzulässig zu verwerfen, im übrigen war sie als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI946270

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