Maßnahmen, mit denen lediglich die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert und abgefordert wird, unterliegen nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats. Nach diesen Grundsätzen ist ein vom Arbeitgeber ausgesprochenes umfassendes Verbot der privaten Nutzung des Internet- und E-Mail-Verkehrs ausschließlich dem Arbeitsverhalten der einzelnen Arbeitnehmer zuzuordnen und nicht der Ordnung des Betriebs. Anders ist dies allerdings zu beurteilen, wenn konkrete Regelungen zur Privatnutzung von Internet und E-Mail aufgestellt werden sollen. In diesem Fall ist § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu beachten.[1]

Eine Regelung über die Nutzung der betrieblichen Fernsprechanlage für Privatgespräche wird als mitbestimmungspflichtig angesehen.[2] Mitbestimmungsfrei ist aber die Grundsatzentscheidung des Arbeitgebers, ob die durch Privatgespräche entstandenen Gebühren zu erstatten sind. Mitbestimmungsfrei sind auch die Regelung des Arbeitgebers über das Vorgehen von Vorgesetzten bei der Ab- und Rückmeldung von Betriebsratsmitgliedern, da hierdurch nur die Arbeitspflicht der Vorgesetzten konkretisiert wird[3], und die Durchführung von sog. Schaltertests.[4]

Das Verbot eines Arbeitgebers, während der Arbeitszeit private Handys zu benutzen, unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Es handelt sich vielmehr um eine unmittelbare Konkretisierung der Arbeitspflicht.[5]

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