Ein Mitbestimmungsrecht besteht für eine Regelung des Nachweises der Arbeitsunfähigkeit durch Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen gemäß § 5 EFZG ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit, wenn es sich hierbei um eine allgemeine Regelung handelt und der Arbeitgeber von dieser Möglichkeit nicht nur gegenüber einzelnen Arbeitnehmern Gebrauch macht, da es dann an einem kollektiven Bezug fehlt[1], nicht aber für eine Regelung über den Ausgleich von Abwesenheitszeiten durch Anrechnung auf den bezahlten Urlaub bzw. eine unbezahlte Freistellung. Demgegenüber kann ein Mitbestimmungsrecht für die Regelung des Meldeverfahrens bei Krankheit oder sonstiger unvorhersehbarer Abwesenheit von Arbeitnehmern gegeben sein.[2] Das gilt insbesondere bei allgemeinen Regelungen über den Nachweis der Notwendigkeit eines Arztbesuchs.[3] Verlangt ein Arbeitgeber generell durch Formschreiben von arbeitsunfähigen Arbeitnehmern, sich einer Untersuchung durch bestimmte, vom Arbeitgeber vorgeschlagene Ärzte zum Zwecke der Abklärung des Gesundheitszustands und der künftigen Einsatzmöglichkeiten zu unterziehen, so unterliegt dieses Verfahren der Mitbestimmung des Betriebsrats.[4]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge