Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, ein Mitbestimmungsrecht bei Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb.

Nur ein Verhalten der Arbeitnehmer, das einen Bezug zur betrieblichen Ordnung hat (sog. Ordnungsverhalten), unterliegt der Mitbestimmung. Mitbestimmungsfrei ist das sog. Arbeitsverhalten, das sich nur auf die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers oder das Verhältnis des Arbeitnehmers zum Arbeitgeber bezieht.[1] Unter mitbestimmungsfreies Arbeitsverhalten fallen daher nur arbeitsbezogene Einzelweisungen, mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert wird, z. B. die Angabe der Vornamen von Sachbearbeitern in Geschäftsbriefen[2] und das Tragen eines Namensschilds.[3]

Auch wenn Abmahnungen grundsätzlich nicht dem Beteiligungsrecht des Betriebsrats unterliegen, kann der Betriebsrat bei einem Bezug zu Mitbestimmungsrechten Auskunft über erteilte Abmahnungen verlangen (§ 80 Abs. 2 BetrVG).[4]

Die Festsetzung einer Betriebsbuße fällt unter die Mitbestimmungspflicht.[5] Allerdings werden Betriebsbußen mittlerweile auch im Rahmen einer Betriebsvereinbarung für unwirksam gehalten, da es die Kompetenz von Arbeitgeber und Betriebsrat übersteigt. Solange es an einer betrieblichen Bußordnung fehlt, fehlt jedenfalls auch für die Verhängung von Betriebsbußen jede Rechtsgrundlage. Vom Arbeitgeber gleichwohl verhängte Bußen sind unwirksam.[6]

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