Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, ein Mitbestimmungsrecht bei der Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen.

Bei Kündigung einer Werkmietwohnung besteht grundsätzlich ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG. Dieses Mitbestimmungsrecht entfällt auch nicht wegen einer Entwidmung der Wohnräume. Durch das Mitbestimmungsrecht soll die gerechte Verteilung arbeitgeberseitiger Leistungen kollektivrechtlich abgesichert werden.[1]

Bei dem Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 9 BetrVG handelt es sich systematisch um einen Unterfall gegenüber dem Mitbestimmungsrecht für Sozialeinrichtungen.[2]

Das Mitbestimmungsrecht ist allerdings insoweit eigenständig, als die vom Arbeitgeber vermieteten Wohnungen nicht als "Sozialeinrichtung" finanziell und organisatorisch aus der Betriebsverwaltung ausgegliedert werden müssen. Es setzt voraus, dass der Arbeitgeber als Eigentümer, als Vermieter oder kraft vertraglicher Vereinbarung mit dem Eigentümer auf die Belegung der Wohnung Einfluss nehmen kann. Hat der Arbeitgeber gegenüber einem fremden Vermieter nur ein Vorschlagsrecht, so kann das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats sich nur auf die Ausübung des Vorschlagsrechts beziehen.[3]

Voraussetzung für das Mitbestimmungsrecht ist, dass der Wohnraum vom Arbeitgeber oder einem Dritten nur mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis vermietet worden ist.

[1] LAG Bremen, Beschluss v. 18.2.2003, 1 TaBV 13/02.

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