Der Betriebsrat hat gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, ein Mitbestimmungsrecht bei Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist. Eine Sozialeinrichtung i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG erfordert ein zweckgebundenes Sondervermögen. Die einer Sozialeinrichtung zur Verfügung stehenden Mittel müssen einer organisatorisch verselbständigten Verwaltung unterliegen.

Das Mitbestimmungsrecht ist allerdings vom Gesetzgeber auf Form, Ausgestaltung und Verwaltung beschränkt worden, während Errichtung, Dotierung und Zweckbestimmung als mitbestimmungsfreie Vorgaben anzusehen sind.

Beispiele:

  • Pensions- und Unterstützungskassen[1],
  • Werksküchen und Kantinen[2],
  • Kasinos, Sportplätze, Erholungsheime, Wohnheime[3],
  • Betriebskindergärten[4],
  • Verkaufsstand, Kiosk,
  • Getränkeautomat[5],
  • Werksbuslinie, sofern eine eigenständige Organisation durch den Arbeitgeber vorliegt.[6]

Nicht als Sozialeinrichtungen sind anerkannt worden:

  • eine Werksbuslinie, die der Arbeitgeber bezahlt und nicht selbst betreibt[7],
  • ein Betriebsausflug, weil ihm eine auf Dauer angelegte Organisation fehlt[8],
  • ein Personalverkauf; dieser wird nicht von einer Sozialeinrichtung des Arbeitgebers durchgeführt, wenn die für den Wareneinkauf benötigten Finanzmittel weder summenmäßig begrenzt, noch im Rechnungswesen des Arbeitgebers gesondert ausgewiesen werden. Der Einsatz von sächlichen Betriebsmitteln (Raum, Mobiliar) für einen Personalverkauf lässt nicht darauf schließen, dass dieser von einer Sozialeinrichtung i. S. d. § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG durchgeführt wird.[9]

Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG erstreckt sich auf Form, Ausgestaltung und Verwaltung bestehender Sozialeinrichtungen. Der Betriebsrat kann daher nicht eine von ihm gewünschte Errichtung erzwingen, oder eine Schließung verhindern.[10]

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