Eine vorläufige Einstellung oder Versetzung kann nur vorgenommen werden, wenn dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist (§ 100 Abs. 1 Satz 1 BetrVG).

Ein dringendes Erfordernis ist noch nicht bei einem allgemeinen Interesse an baldiger Arbeitsaufnahme gegeben. Vielmehr müssen sachliche Gründe vorliegen, die das betriebliche Interesse dringend erforderlich erscheinen lassen. Maßstab ist, ob ein verantwortungsbewusster Arbeitgeber im Interesse des Betriebes alsbald handeln müsste, weil die geplante Maßnahme keinen Aufschub verträgt (dringender "Eilfall").[1] Das Merkmal "aus sachlichen Gründen" schließt aus, dass sich der Arbeitgeber selbst vorher durch Untätigkeit in "Zugzwang" gesetzt hat.

Erforderlich ist die Maßnahme erst dann, wenn dem Arbeitgeber keine andere Handlungsalternative verbleibt und dem Betrieb ohne die vorläufige Maßnahme ein spürbarer Nachteil erwachsen würde.

 
Praxis-Beispiel

Erforderliche Maßnahmen

Der Arbeitgeber hat aufgrund einer überraschenden Bewerbung Gelegenheit, eine dringend benötigte und im Betrieb seit langem fehlende Fachkraft einzustellen.

In der Lohnbuchhaltung fallen durch Krankheit kurzfristig Mitarbeiter aus. Damit die monatliche Abrechnung für die Belegschaft noch rechtzeitig erstellt wird, ist eine Versetzung einiger Angestellter in die Lohnbuchhaltung notwendig.[2]

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