ei Meinungsverschiedenheiten darüber, ob die geplante unternehmerische Entscheidung eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG betrifft, können Arbeitgeber und Betriebsrat eine Klärung im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren herbeiführen.[1] Ein Rechtsschutzinteresse an einer derartigen Feststellung entfällt für den Betriebsrat auch dann nicht, wenn der Arbeitgeber "unter Vorbehalt" über einen Interessenausgleich verhandelt oder die Einigungsstelle angerufen wird. Bevor rechtskräftig über die Feststellung des Vorliegens einer geplanten Betriebsänderung gerichtlich entschieden ist, kann die Einigungsstelle diese rechtliche Frage als Vorfrage im Einigungsverfahren mitentscheiden.[2] Die Feststellung des Arbeitsgerichts hat Bindungswirkung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat und dem einzelnen Arbeitnehmer, der als von der Betriebsänderung nachteilig Betroffener einen Anspruch auf Nachteilsausgleich geltend machen will.[3]

Steht zu besorgen, dass der Unternehmer seiner Unterrichtungs- und Verhandlungspflicht trotz Vorliegens einer Betriebsänderung nicht nachkommt, kann der Betriebsrat ggf. gemäß § 23 Abs. 3 BetrVG beim Arbeitsgericht eine einstweilige Unterlassungsverfügung erwirken, die dem Arbeitgeber die Umsetzung der Maßnahme, mithin den Ausspruch von Kündigungen, für einen bestimmten Zeitraum untersagt. Die Rechtsprechung der Landesarbeitsgerichte hierzu ist allerdings uneinheitlich.[4]

 
Praxis-Tipp

Berücksichtigung einer möglichen Unterlassungsverfügung

Auch wenn das zuständige Landesarbeitsgericht derzeit eine Unterlassungsverfügung ablehnt, sollte sich der Arbeitgeber hierauf nicht verlassen. Erstens kann sich die Rechtsprechung auch jederzeit ändern; zweitens müssen sich die Arbeitsgerichte in erster Instanz nicht an die jeweilige LAG-Rechtsprechung halten. Die Maßnahme müsste dann zumindest bis zur korrigierenden LAG-Entscheidung unterlassen werden.

[4] Gegen einen Unterlassungsanspruch: LAG Düsseldorf, Beschluss v. 14.12.2005, 12 TaBV 60/05; LAG Köln, Beschluss v. 27.5.2009, 2 TaBVGa 7/09;LAG Niedersachsen, Beschluss v. 29.11.2002, 12 TaBV 111/02; LAG Nürnberg, Beschluss v. 9.3.2009, 6 TaBVGa 2/09; LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss v. 28.3.1989, 3 TaBV 6/89;LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 30.11.2004, 11 TaBV 18/04; LAG Baden-Württemberg, Beschluss v. 21.10.2009, 20 TaBVGa 1/09. Für einen Unterlassungsanspruch: LAG Berlin, Beschluss v. 7.9.1995, 10 TaBV 5/95; Hess. LAG, Beschluss v. 19.1.2010, 4 TaBVGa 3/10; LAG Hamburg, Beschluss v. 26.6.1997, 6 Ta BV 5/97; LAG Hamm, Beschluss v. 28.6.2010, 13 Ta 372/10; LAG München, Beschluss v. 22.12.2008, 6 TaBVGa 6/08; LAG Niedersachsen, Beschluss v. 4.5.2007, 17 TaBVGa 57/07; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss v. 15.12.2010, 3 TaBVGa 12/10; Thüringer LAG, Beschluss v. 18.8.2003, 1 Ta 104/03.

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