Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat nach § 111 Satz 1 BetrVG von der geplanten Betriebsänderung zu unterrichten und vor deren Durchführung einen Interessenausgleich, ggf. unter Anrufung der Einigungsstelle, zu versuchen. Versucht ist ein Interessenausgleich dann, wenn der Arbeitgeber zunächst einvernehmlich und dann über die Anrufung der Einigungsstelle versucht hat, eine Einigung über die Maßnahme zu erzielen.[1] Die in § 112 Abs. 2 Satz 1 BetrVG gennannte Vermittlung durch den Vorstand der Bundesagentur für Arbeit muss nicht genutzt werden. Nicht erforderlich ist, dass in der Einigungsstelle eine Einigung gefunden wird. Können sich die Betriebspartner nicht verständigen, stellt die Einigungsstelle lediglich fest, dass keine Einigung erzielt werden konnte. Damit hat der Arbeitgeber alles getan, was von ihm verlangt wird.

Der Arbeitgeber muss von sich aus den Betriebsrat umfassend informieren und zu Beratungen auffordern. Kein ausreichender Versuch liegt deshalb vor, wenn der Unternehmer den Betriebsrat so spät informiert, dass dieser sich objektiv kein hinreichendes Bild von den Gründen der Betriebsänderung und ihren sozialen Folgen machen kann. Schließt der Betriebsrat gleichwohl mit dem Unternehmer einen Interessenausgleich ab, so kann der Mangel geheilt werden.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge