Überblick

Dem Betriebsrat sind bei den wichtigsten personellen Einzelmaßnahmen, der Einstellung, Eingruppierung und Umgruppierung und Versetzung von Arbeitnehmern gemäß § 99 BetrVG Beteiligungsrechte bis hin zur Zustimmungsverweigerung eingeräumt worden. Der Arbeitgeber kann diese Maßnahmen nur mit der vom Betriebsrat erteilten oder einer gerichtlich ersetzten Zustimmung (endgültig) durchführen. Allerdings kann der Arbeitgeber, wenn der Betriebsrat die Zustimmung verweigert hat und soweit dies aus sachlichen Gründen dringend erforderlich ist, diese Maßnahmen vorläufig durchführen, bevor die verweigerte Zustimmung durch das Arbeitsgericht ersetzt ist (§ 100 BetrVG). Die Einstellung setzt eine Eingliederung in den Betrieb des Arbeitgebers voraus. Eine Versetzung i. S. d. BetrVG ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer eines Monats überschreitet oder die mit einer erheblichen Änderung der Arbeitsumstände verbunden ist.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei Einstellungen und Versetzungen sind in § 99 BetrVG und § 95 Abs. 3 BetrVG (Versetzungsbegriff) geregelt.

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