Der Betriebsrat ist in zeitlicher Hinsicht vor der Durchführung der personellen Maßnahme zu unterrichten. Rechtzeitig bedeutet, dass die Mitteilung früh genug erfolgen muss, um den Betriebsrat noch in die Lage zu versetzen, die Sachlage zu prüfen und mit dem Arbeitgeber eine Verständigung zu suchen. Der objektiv späteste Termin liegt wegen § 99 Abs. 3 BetrVG eine Woche vor Durchführung der Maßnahme.

In Eilfällen, also bei aufgrund unvorhergesehenen Ausfalls von Arbeitskräften oder der Notwendigkeit der Erledigung plötzlich anfallender Arbeiten kurzfristig notwendig werdender Einstellung oder Versetzung von Arbeitnehmern, wird die Wochenfrist nicht abgekürzt, sie kann aber oft zu lang sein. Hierzu wird die Auffassung vertreten, dass der Betriebsrat gehalten sein kann, seine Stellungnahme schon vor Ablauf der Wochenfrist abzugeben. Dies ist für den Arbeitgeber unpraktikabel, da er keinen Einfluss auf die Entscheidung des Betriebsrats hat.

 
Praxis-Tipp

Vorläufige Einstellung oder Versetzung

Bei Eilfällen sollte der Arbeitgeber immer nach § 100 BetrVG verfahren, d. h. den Arbeitnehmer vorläufig einstellen oder versetzen.

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