§ 103 Abs. 3 BetrVG bestimmt, dass eine Versetzung aller in Abs. 1 genannten Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, der Zustimmung des Betriebsrats bedarf, wenn der Betroffene nicht einverstanden ist. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, so kann sie das Arbeitsgericht auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die Versetzung auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des Betroffenen aus dringenden, betrieblichen Gründen notwendig ist.

Damit wird ein Betriebsrat auch gegen jede Versetzung nahezu uneingeschränkt geschützt.

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