Eine räumliche Versetzung liegt regelmäßig in einem Ortswechsel. Ein Ortswechsel liegt immer vor, wenn die Arbeitsleistung in einer anderen geografischen Gemeinde erbracht werden soll oder ein Wechsel von einem Betriebsteil zu einem anderen räumlich weit entfernten Betriebsteil vorgenommen werden soll. Eine Versetzung liegt dann vor, wenn die Zuweisung dieses anderen Arbeitsbereichs entweder die Dauer eines Monats überschreitet oder – bei kürzerer Zuweisung – eine erhebliche Änderung der Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten ist (z. B. schwierige Verkehrsverbindungen, stärkere physische Belastung) mit ihr verbunden ist.[1] In diesem Fall genügt auch die Ortsveränderung innerhalb einer Gemeinde. Die bloße Verlagerung eines Betriebs oder eines räumlich gesonderten Betriebsteils um wenige Kilometer innerhalb einer politischen Gemeinde ist ohne Hinzutreten weiterer Veränderungen keine Versetzung der davon betroffenen Arbeitnehmer.[2] Kein Beteiligungsrecht des Betriebsrats besteht bei bloßem Zimmertausch, einem Wechsel der Fabrikhalle oder der Verlegung einer Abteilung in andere Räume am selben Ort.

 
Praxis-Beispiel

Beispiele für räumliche Versetzungen

  • Werden im Callcenter eines Postdienstleisters unter strikter organisatorischer Trennung einerseits Geschäftskunden und anderseits Privatkunden betreut, kann die Umsetzung von Callcenteragenten vom Privatkundenbereich in den Geschäftskundenbereich eine Versetzung i. S. v. § 95 Abs. 3 BetrVG darstellen[3];
  • eine Verkäuferin wird zu einer anderen Filiale am selben Ort abgeordnet, die zwar zum selben Betrieb gehört, die An- und Abfahrtszeiten zur Arbeitsstelle verlängern sich mehr als eine Stunde[4];
  • eine Auslandsdienstreise.[5]
 
Hinweis

"Umsetzung" nicht maßgeblich

In der Praxis wird häufig in Verkennung des Versetzungsbegriffs die sog. innerbetriebliche Umsetzung als mitbestimmungsfrei angesehen. Die Betriebsverfassung kennt jedoch nicht den Begriff der Umsetzung. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass eine Versetzung vorliegt.

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