Wird der Arbeitsbereich selbst durch die Arbeitsumstände bestimmt, reicht eine erhebliche Änderung der Umstände allein für eine Versetzung aus. Unter den Umständen der Arbeitsleistung sind nicht die materiellen Arbeitsbedingungen gemeint (diese können aber eine beteiligungspflichtige Umgruppierung erforderlich machen), sondern die äußeren Bedingungen, unter denen die Arbeit geleistet wird.[1] Hierzu zählen insbesondere

  • der Beschäftigungsort,
  • die Gestaltung des Arbeitsplatzes, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung sowie
  • die Wegezeiten zur Arbeitsstätte.

Die Veränderung der äußeren Umstände muss erheblich sein. Beteiligungsfrei sind daher einfache Fälle normaler Personalflexibilität wie gelegentliche Vertretungen oder Aushilfen in anderen Bereichen des Unternehmens ohne größere Umstellungen oder Belastungen. Erheblichkeit kann z. B. gegeben sein, wenn der Arbeitnehmer seine gleich bleibende Tätigkeit in einer anderen organisatorischen Einheit erbringen muss oder wenn eine längere Wegezeit erforderlich ist. Nicht ausreichend ist dagegen ein Wechsel der Arbeitskolonne oder der Arbeitsgruppe oder der Wechsel des Vorgesetzten.

Die bloße Verlagerung eines Betriebs oder eines räumlich gesonderten Betriebsteils um wenige Kilometer innerhalb einer politischen Gemeinde ist ohne Hinzutreten weiterer Veränderungen keine Versetzung der davon betroffenen Arbeitnehmer.[2]

Für Arbeitnehmer, die nicht ständig an demselben Arbeitsplatz beschäftigt werden, können Ausnahmen infrage kommen.

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