Wird ein Bewerber eingestellt, obwohl der Betriebsrat seine Zustimmung ausdrücklich verweigert hat und die Zustimmung auch nicht durch das Arbeitsgericht ersetzt worden ist, so ist sein Mitbestimmungsrecht gemäß § 99 BetrVG verletzt. Die Folgen für den Arbeitgeber sind außerordentlich schwerwiegend.

Nicht nur, dass er den Arbeitnehmer nicht im Betrieb beschäftigen darf. Dies ist ohnehin die vom Gesetz vorgesehene Rechtsfolge, mit der seinem Sinn und Zweck, die Interessen der Belegschaft zu schützen, genügt wird. Das abgeschlossene Arbeitsverhältnis bleibt jedoch hiervon unberührt. Der Arbeitgeber hat auch darüber hinaus bis zu dessen Beendigung durch Kündigung oder Aufhebungsvertrag die Arbeitsvergütung zu entrichten, obwohl er keine Gegenleistung dafür erhält.[1]

Der Betriebsrat kann gemäß § 101 BetrVG beim Arbeitsgericht beantragen, dem Arbeitgeber aufzugeben, die dennoch vorgenommene Beschäftigung des Arbeitnehmers zu beenden. Der Verstoß eines Arbeitgebers gegen eine rechtskräftige Entscheidung in diesem Verfahren wird mit einem Zwangsgeld bis zur Höhe von 250 EUR für jeden Tag der Zuwiderhandlung sanktioniert.

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