Unabhängig davon, ob im Einzelfall wesentliche Nachteile für die Belegschaft auszuschließen sind, ist jede Betriebsverlegung eine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG.

Eine geringfügige Veränderung der örtlichen Lage eines Betriebs stellt noch keine Verlegung dar. Der Bereich des Geringfügigen ist bereits dann überschritten, wenn der neue Standort in derselben Großstadt liegt und ca. 5 km vom bisherigen entfernt ist.[1] Ob tatsächlich die Verlegung des Betriebs für einen erheblichen Teil der Arbeitnehmer wesentliche Nachteile mit sich bringt, sodass eine Abminderung der Nachteile erforderlich ist, ist eine Frage, die im Stadium des Aufstellens des Sozialplans zu berücksichtigen ist. Nach § 111 Satz 3 Nr. 2 BetrVG ist die Verlegung eines wesentlichen Betriebsteils der Verlegung des Betriebs gleichgestellt.

Abzugrenzen ist die Verlegung von einer Betriebsschließung, verbunden mit der Eröffnung eines neuen Betriebs an einem anderen Ort. Entscheidend ist, ob die bisherige Betriebsgemeinschaft tatsächlich aufgelöst wird und der Aufbau einer im Wesentlichen neuen Betriebsgemeinschaft erfolgt.[2] Handelt es sich um eine Betriebsschließung, ist die Maßnahme grundsätzlich nach § 111 Satz 3 Nr. 1 BetrVG interessenausgleichspflichtig.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge