Überblick

Der weit auszulegende Begriff der Berufsbildung umfasst neben den beruflichen Maßnahmen zur Erstausbildung und Fortbildung, sowie der Umschulung auch kurzfristige Bildungsmaßnahmen, sofern durch diese Maßnahmen Kenntnisse und Fertigkeiten einer beruflichen Tätigkeit vermittelt werden. Bei betrieblichen Bildungsmaßnahmen besteht ein auf die Durchführung der Maßnahme gerichtetes Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Bei außerbetrieblichen Bildungsmaßnahmen hat der Betriebsrat unter bestimmten Voraussetzungen lediglich ein Vorschlagsrecht.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Das Betriebsverfassungsgesetz sieht in den §§ 92 ff. BetrVG nach Intensität abgestufte Beteiligungsrechte des Betriebsrats vor. Bei der Planung und Einrichtung betrieblicher Berufsbildungsmaßnahmen sowie hinsichtlich der Teilnahme an außerbetrieblichen Berufsbildungsmaßnahmen (§ 96 Abs. 1, § 97 BetrVG) bestehen Rechte auf Unterrichtung, Anhörung und Beratung sowie Vorschlagsrechte. Zudem kann bei Uneinigkeit zwischen den Betriebsparteien über Maßnahmen der Berufsbildung eine Einigungsstelle mit dem Ziel der Vermittlung zwischen den Betriebspartnern angerufen werden (§ 96 Abs. 1a BetrVG), eingefügt mit Wirkung ab dem 18.6.2021 durch das Gesetz zur Förderung der Betriebsratswahlen und der Betriebsratsarbeit in einer digitalen Arbeitswelt, (Art. 1 Nr. 21 des sog. Betriebsrätemodernisierungsgesetzes, BGBl. 2021 I S. 1762 vom 17.6.2021).

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