Bildungsfreistellungsgesetz Mecklenburg-Vorpommern vom 13.12.2013.[1]

Anspruchsberechtigung

Arbeitnehmer und zur Berufsausbildung Beschäftigte

Zweck

Politische Bildung und berufliche Weiterbildung durch staatlich anerkannte Träger der Jugend- und Erwachsenenbildung, für die zur Berufsausbildung Beschäftigten nur politische Bildung und der Wahrnehmung eines Ehrenamtes

Dauer

Jährlich 5 Arbeitstage, bei regelmäßiger Arbeit an mehr oder weniger als 5 Arbeitstagen entsprechend mehr oder weniger

Obergrenze für Arbeitgeber

Eine Ablehnung im laufenden Jahr ist auch möglich, wenn die Gesamtzahl der Arbeitstage für Bildungsurlaub das Zweieinhalbfache (in Betrieben mit weniger als 20 Beschäftigten das Eineinhalbfache) der Zahl der Beschäftigten erreicht hat.

Wartezeit

6 Monate Bestand des Beschäftigungsverhältnisses; bei Wechsel der Beschäftigung wird bereits genommener Bildungsurlaub angerechnet.

Verschiebungsgründe/Rücknahme der Freistellung

Dringende betriebliche Erfordernisse oder vorrangige dienstliche Belange oder Urlaubsansprüche anderer Beschäftigter, jedoch nicht bei zur Berufsausbildung Beschäftigten. Die Ablehnung ist so früh wie möglich, spätestens 4 Wochen vor Beginn der Veranstaltung, unter Darlegung der Gründe schriftlich mitzuteilen. Der Arbeitgeber kann bei unvorhersehbaren dringenden betrieblichen Gründen die Freistellung zurücknehmen.

Mitteilung an Arbeitgeber

So früh wie möglich, in der Regel spätestens 8 Wochen vor Beginn schriftlich; spätestens eine Woche nach der Veranstaltung ist vom Beschäftigten eine Teilnahmebestätigung vorzulegen.

Erstattungsanspruch des Arbeitgebers

auf Antrag 110 EUR pro Freistellungstag für Veranstaltungen der politischen Weiterbildung und zur Wahrnehmung eines Ehrenamts; 55 EUR pro Freistellungstag der beruflichen Weiterbildung

[1] GVBl 2013 S. 691.

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