Brandenburgisches Weiterbildungsgesetz vom 15.12.1993[1]
Anspruchsberechtigung
Arbeitnehmer, Auszubildende, in Heimarbeit Beschäftigte und Gleichgestellte sowie arbeitnehmerähnliche Personen
Zweck
Berufliche, kulturelle oder politische Weiterbildung in staatlich anerkannten Veranstaltungen
Dauer
10 Arbeitstage in 2 aufeinanderfolgenden Kalenderjahren, bei regelmäßiger Arbeit an mehr oder weniger als 5 Tagen je Woche entsprechend mehr oder weniger. Bruchteile eines Tages werden aufgerundet.
Obergrenze für Arbeitgeber
Freistellung kann abgelehnt werden, sobald die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im laufenden Kalenderjahr für Bildungsurlaub in Anspruch genommen worden sind, das Zweieinhalbfache, in Betrieben mit in der Regel nicht mehr als 20 Beschäftigten das Eineinhalbfache der Zahl der Beschäftigten erreicht hat.
Wartezeit
6 Monate
Verschiebungsgründe
Zwingende betriebliche Belange oder sozial vorrangige Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer
Mitteilung an Arbeitgeber
So früh wie möglich, spätestens 6 Wochen vor Beginn der Freistellung
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