Berliner Bildungszeitgesetz vom 5.7.2021, in Kraft getreten am 1.9.2021.[1]
Anspruchsberechtigung
Arbeitnehmer, zur Berufsausbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte sowie arbeitnehmerähnliche Personen haben einen unabdingbaren Mindestanspruch auf Bildungszeit unter Fortzahlung des Entgelts nach dem Berliner Bildungszeitgesetz (Berlin – BiZeitG). Dabei gilt eine Wartezeit von 6 Monaten des Bestands des Arbeitsverhältnisses. Der Anspruch kann nicht abgegolten werden.
Zweck
Politische Bildung (für in Berufsausbildung Beschäftigte nur diese), berufliche Weiterbildung und Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten.[2]
Dauer
5 Arbeitstage im Kalenderjahr bei einer Beschäftigung von 5 Wochentagen mit entsprechender Anpassung bei mehr oder weniger Wochentagen. Die Zusammenlegung von Ansprüchen aus 2 Kalenderjahren ist möglich, eine Übertragbarkeit nicht genommener Bildungszeit ins nächste Kalenderjahr ist grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Ausnahme gilt dann, wenn die Bildungszeit aufgrund vorrangiger betrieblicher oder sozialer Belange[3] nicht genommen werden konnte.
Obergrenze für Arbeitgeber
In Betrieben mit nicht mehr als 20 Arbeitnehmern kann die Freistellung von Arbeitnehmern abgelehnt werden, sobald 10 % der Anspruchsberechtigten ihren Anspruch für das Kalenderjahr bereits genommen bzw. bewilligt bekommen haben.
Wartezeit
6 Monate
Verschiebungsgründe
Zwingende betriebliche Belange oder sozial vorrangige Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer
Mitteilung an Arbeitgeber
So früh wie möglich, grundsätzlich 6 Wochen vor Beginn. Eine eventuelle Ablehnung der Bildungszeit muss der Arbeitgeber dem Beschäftigten spätestens 2 Wochen nach Zugang des Antrags auf Bildungszeitfreistellung mitteilen.[4] – anderenfalls gilt die Bildungszeit als genehmigt.
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