Bildungszeitgesetz Baden-Württemberg (BzG BW) vom 17.3.2015, in Kraft am 1.7.2015.[1]

Anspruchsberechtigung

Beschäftigte in Baden-Württemberg (Arbeitnehmer, in Heimarbeit Beschäftigte und ihnen gleichgestellte Personen sowie sonstige arbeitnehmerähnliche Personen (inkl. Menschen mit Behinderungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für Menschen mit Behinderungen), die zu ihrer Ausbildung Beschäftigten und die Studierenden der Dualen Hochschule Baden-Württemberg sowie Landesbeamte und Richter). In allen Fällen muss der Tätigkeitsschwerpunkt in Baden-Württemberg liegen.

Zweck

Maßnahmen der beruflichen oder der politischen Weiterbildung sowie die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten. Bei beruflicher Weiterbildung geht es um die Erhaltung, Erneuerung, Verbesserung oder Erweiterung von berufsbezogenen Kenntnissen, Fertigkeiten, Entwicklungsmöglichkeiten oder Fähigkeiten. Politische Weiterbildung dient der Information über politische Zusammenhänge und der Mitwirkungsmöglichkeit im politischen Leben. Die Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten dient der Stärkung des ehrenamtlichen Engagements. Die Bereiche der ehrenamtlichen Tätigkeiten, für deren Qualifizierung ein Anspruch auf Bildungszeit besteht, werden durch Rechtsverordnung festgelegt.

Dauer

Der Anspruch auf Bildungszeit beträgt bis zu 5 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres bei einer 5-Tage-Woche; wird regelmäßig weniger als 5 Tage in der Woche gearbeitet, so verringert sich der Anspruch entsprechend.

Obergrenze

Der Arbeitgeber kann die Bewilligung der Bildungszeit aus betrieblichen Gründen verweigern, wenn im Betrieb des Arbeitgebers am 1.1. eines Jahres insgesamt weniger als 10 Personen, ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten, beschäftigt sind oder wenn 10 % der dem Beschäftigten am 1.1. eines Jahres zustehenden Bildungszeit bereits genommen oder bewilligt wurde.

Wartezeit

Der Anspruch auf Bildungszeit wird erstmals nach 12-monatigem Bestehen des Beschäftigungsverhältnisses erworben.

Mitteilung an Arbeitgeber

So frühzeitig wie möglich, spätestens aber 9 Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme schriftlich oder elektronisch. Mitteilung gegenüber dem Beschäftigten seitens des Arbeitgebers unverzüglich, jedoch spätestens 4 Wochen vor Beginn der Bildungsveranstaltung schriftlich oder elektronisch. Im Falle einer Ablehnung bedarf es der schriftlichen oder elektronischen Darlegung der Gründe. Teilt der Arbeitgeber die Entscheidung nicht innerhalb der Frist formgerecht mit, so gilt die Bewilligung als erteilt. Sind im Betrieb des Arbeitgebers am 1.1. eines Jahres insgesamt weniger als 10 % Personen, die ausschließlich zu ihrer Berufsbildung beschäftigt sind, entfällt die Pflicht zur schriftlichen oder elektronischen Darlegung der Gründe einer Ablehnung.

[1] GBl. S. 161.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge