Thüringer Bildungsfreistellungsgesetz (ThürBfG) vom 15.7.2015, in Kraft seit dem 1. 1.2016.[1]

Anspruchsberechtigung

Arbeitnehmer, in Heimarbeit Beschäftigte und andere arbeitnehmerähnliche Personen, in Berufsausbildung Beschäftigte, Personen, die in anerkannten Werkstätten für Menschen mit Behinderungen oder für diese Einrichtungen in Heimarbeit tätig sind. Weitere allgemeine Voraussetzung ist, dass die Arbeitsstätte in Thüringen liegt oder der Arbeitgeber seinen Betriebssitz in Thüringen hat. Für Beschäftigte in Kleinunternehmen,[2] die weniger als 5 Beschäftigte haben, besteht kein Anspruch auf Bildungsfreistellung. Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden werden mit dem Faktor 0,5 und Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20, aber weniger als 30 Stunden mit dem Faktor 0,75 auf die Anzahl der Beschäftigten angerechnet. Die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten werden bei der Bestimmung der Anzahl der Beschäftigten nicht berücksichtigt. Das Gesetz gilt entsprechend für Landesbeamte und -richter.

Zweck

Teilnahme an staatlich anerkannten Veranstaltungen der gesellschaftspolitischen, arbeitsweltbezogenen oder ehrenamtsbezogenen Weiterbildung

Dauer

5 Arbeitstage im Kalenderjahr (für Auszubildende 3 Tage), bei regelmäßiger Arbeit an mehr als 5 Wochentagen, bei regelmäßiger Arbeit an weniger als 5 Arbeitstagen entsprechend weniger.[3]

Wartezeit

6 Monate Bestand des Ausbildungs-, Arbeits- oder Dienstverhältnisses

Verschiebung

Der Freistellungsanspruch kann einmalig aus dem Jahr seiner Entstehung in das folgende Jahr übertragen werden. Die Übertragung erfolgt auf Antrag des Beschäftigten nur in dem Umfang, wie der Arbeitgeber eine im laufenden Kalenderjahr beantragte Bildungsfreistellung abgelehnt oder seine Zustimmung zurückgenommen hat.

Ablehnung durch Arbeitgeber

Der Arbeitgeber darf die Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der Weiterbildung zu dem von der Arbeitnehmerin oder vom Arbeitnehmer mitgeteilten Zeitpunkt ablehnen, wenn

  • der Berechtigte die Mitteilung innerhalb der Anmeldefrist versäumt hat,
  • dringende betriebliche Belange[4] im Sinne des § 7 des BUrlG oder genehmigte Urlaubsanträge anderer Beschäftigter entgegenstehen,
  • in Betrieben von Unternehmen mit bis zu 25 Beschäftigten bereits 5 Arbeitstage für Bildungsfreistellung in Anspruch genommen worden sind oder wenn der Arbeitgeber deren Inanspruchnahme zugestimmt hat,
  • in Betrieben von Unternehmen mit 25 bis 50 Beschäftigten die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im laufenden Kalenderjahr für Bildungsfreistellungen in Anspruch genommen worden sind oder für die der Arbeitgeber der Inanspruchnahme zugestimmt hat, die Hälfte der Zahl der am 1.1. des Jahres Beschäftigten erreicht hat,
  • in Betrieben von Unternehmen mit mehr als 50 Beschäftigten die Gesamtzahl der Arbeitstage, die im laufenden Kalenderjahr für Bildungsfreistellungen in Anspruch genommen worden sind oder für die der Arbeitgeber der Inanspruchnahme der Arbeitgeber zugestimmt hat, die Zahl der am 1.1. des Jahres Beschäftigten erreicht hat.

Darüber hinaus kann der Arbeitgeber seine Zustimmung zu einer Bildungsfreistellung zurücknehmen, wenn nicht vorhersehbare betriebliche Belange, wie Krankheit anderer Beschäftigter, eingetreten sind, die den Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Zustimmung zu einer Ablehnung des Antrags auf Bildungsfreistellung berechtigt hätten. In diesem Fall hat der Arbeitgeber dem Beschäftigten den Schaden zu ersetzen, den der Beschäftigte dadurch erleidet, dass er auf die bereits erteilte Zustimmung zu der Bildungsfreistellung vertraut hat.

Mitteilung an Arbeitgeber

Schriftlich spätestens 8 Wochen vor Beginn der Weiterbildungsveranstaltung, zudem Vorlage des Anerkennungsnachweises der Veranstaltung. Nach Beendigung der Bildungsveranstaltung hat der Beschäftigte dem Arbeitgeber die ordnungsgemäße Teilnahme nachzuweisen. Der Träger der Bildungsveranstaltung hat dem Beschäftigten die für den Nachweis erforderlichen Bescheinigungen kostenlos zu erteilen. Der Arbeitgeber teilt dem Beschäftigten seine Entscheidung spätestens 4 Wochen nach Antragstellung schriftlich mit. Eine Ablehnung ist schriftlich zu erläutern. Teilt der Arbeitgeber innerhalb der 4-Wochen-Frist keine Entscheidung mit oder erfolgt eine Ablehnung nicht schriftlich oder ohne Erläuterung, gilt die Zustimmung zur Bildungsfreistellung als erteilt.

[1] GVBl. 2015 S. 114.
[2] Bei der Bestimmung der Anzahl der Beschäftigten nach Satz 1 werden die Beschäftigten von verbundenen Unternehmen (Konzernunternehmen) im Sinne des § 15 des Aktiengesetzes vom 6.9.1965 (BGBl. I S. 1089) in der jeweils geltenden Fassung einbezogen.
[3] Maßgebend ist dabei die durchschnittliche Anzahl der Wochenarbeitstage im Kalenderjahr für die anteilige Berechnung des Anspruchs – wie dies prognostisch im laufenden Kalendarjahr ermittelt werden soll oder ob auf das zurückliegende Kalenderjahr Bezug genommen werden soll, bleibt unklar.
[4] Dazu gehören auch wirtschaftliche S...

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