Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen vom 6.11.1984[1]

Anspruchsberechtigung

Arbeitnehmer, in Heimarbeit Beschäftigte, andere arbeitnehmerähnliche Personen und Auszubildende, jedoch nur zur politischen Weiterbildung.

Zweck

Berufliche und politische Weiterbildung in staatlich anerkannten Veranstaltungen, die jedermann, mindestens aber allen Arbeitnehmern und arbeitnehmerähnlichen Personen zugänglich sein müssen, also nicht etwa auf Gewerkschaftsmitglieder beschränkt sein dürfen.[2]

Dauer

5 Arbeitstage im Kalenderjahr oder 10 Arbeitstage in 2 Kalenderjahren, bei regelmäßiger Arbeit an mehr oder weniger als 5 Wochentagen entsprechend mehr oder weniger.

Obergrenze für den Arbeitgeber

Für Arbeitnehmer in einem Betrieb oder einer Dienststelle mit bis zu 50 Beschäftigten entfällt der Freistellungsanspruch für das laufende Kalenderjahr, wenn bereits 10 % der Beschäftigten im laufenden Kalenderjahr freigestellt worden sind. Für Arbeitnehmer in einem Betrieb oder einer Dienststelle mit weniger als 10 Beschäftigten besteht kein Freistellungsanspruch.

Wartezeit

6 Monate

Verschiebungsgründe

Zwingende betriebliche Belange oder Urlaubsanträge anderer Arbeitnehmer. Ablehnung unter Angabe der Gründe schriftlich innerhalb von 3 Wochen nach Mitteilung, sonst Fiktion der Erteilung.

Mitteilung an Arbeitgeber

So früh wie möglich, mindestens 6 Wochen vor Beginn.

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