(1) Die Freistellung von der Arbeit zum Zwecke der Weiterbildung erfolgt nur für anerkannte Veranstaltungen. Anerkennungsfähig sind Bildungsveranstaltungen, die thematisch einer berufsspezifischen Weiterbildung dienen und von Einrichtungen der Weiterbildung oder Trägern von Weiterbildungsmaßnahmen durchgeführt werden.

 

(2) Die Anerkennung von Bildungsveranstaltungen erfolgt durch das Landesverwaltungsamt. Der Antrag auf Anerkennung einer Bildungsveranstaltung ist von der Bildungseinrichtung vor Veranstaltungsbeginn schriftlich bei der zuständigen Behörde einzureichen.

 

(3) In grundsätzlichen Fragen der Anerkennung werden Vertretungen der Spitzenorganisationen der Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften, der Kammern sowie der Landesausschuss für Erwachsenenbildung beteiligt.

 

(4) Das Kultusministerium legt die Kriterien der Anerkennungsvoraussetzungen und das Anerkennungsverfahren sowie das Verfahren der Beteiligung zu grundsätzlichen Fragen durch Rechtsverordnung fest.

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