(1) Die Weiterbildungsveranstalter sollen die freistellungsfähigen Weiterbildungsveranstaltungen mit veranstaltungsspezifischen Angaben zur Aufnahme in die bei der Arbeitskammer des Saarlandes nach § 2 Absatz 3 und 4 des Gesetzes über die Arbeitskammer des Saarland es eingerichtete Weiterbildungsdatenbank mitteilen.

 

(2) Auf Verlangen des zuständigen Ministeriums haben Weiterbildungsveranstalter Auskünfte insbesondere für statistische Zwecke über laufende und abgeschlossene Weiterbildungsveranstaltungen zu erteilen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Personal Office Premium. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge