Leitsatz (amtlich)

Vergütungen auf Grund von Arbeitsverträgen zwischen Ehegatten können in der Regel steuerrechtlich auch dann als Betriebsausgaben berücksichtigt werden, wenn sie auf ein Bankkonto des Arbeitnehmer-Ehegatten überwiesen werden, über das der Arbeitgeber-Ehegatte unbeschränkt Verfügungsvollmacht besitzt.

 

Normenkette

EStG § 4 Abs. 4

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) betrieb im Streitjahr 1968 ein Schuh- und Sportgeschäft in angemieteten Räumen eines seiner Ehefrau gehörenden Gebäudes; die Ehefrau war als Angestellte bei ihm tätig. Der Kläger überwies Gehalt und Mietzinsen monatlich auf ein Konto seiner Ehefrau. Auf Grund einer ihm von seiner Ehefrau erteilten unbeschränkten Vollmacht konnte der Kläger über dieses Konto mitverfügen. Von diesem Verfügungsrecht hat er unstreitig keinen Gebrauch gemacht.

Der Beklagte und Revisionskläger (das FA) berücksichtigte Arbeitsentgelt und Miete bei der Veranlagung des Klägers zur Einkommensteuer 1968 nicht als Betriebsausgaben; der Einspruch blieb ohne Erfolg.

Das FG gab der Klage statt (vgl. EFG 1972, 279). Es bejahte die ernsthafte Durchführung beider Verträge und führte zur Begründung seiner Entscheidung aus, die Ehefrau des Klägers sei der Bank gegenüber alleinige Forderungsinhaberin geworden; die ihrem Ehemann eingeräumte Vollmacht habe sie ihm jederzeit einseitig wieder entziehen können.

Mit der Revision begehrt das FA die Aufhebung der Vorentscheidung. Es trägt vor, das Arbeitsverhältnis sei nicht tatsächlich durchgeführt worden, weil die sich aus der Ehe als Wirtschaftsgemeinschaft ergebenden Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten nicht ausreichend von den aus dem Arbeits- und Mietverhältnis entstandenen Rechtsbeziehungen getrennt worden seien (Hinweis auf das Urteil des BFH vom 9. April 1968 I R 157/65, BFHE 92, 281, BStBl II 1968, 524). Die Ehefrau des Klägers habe nie die alleinige Verfügungsmacht über die Zuwendungen erhalten. Durch die Mitverfügungsberechtigung habe der Kläger jederzeit die Möglichkeit gehabt, ohne und sogar gegen den Willen der Kontoinhaberin die Vergütungen in den betrieblichen Bereich zurückzuführen. Daß er von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe, sei unerheblich. Der Streitfall sei ebenso zu beurteilen wie der dem BFH-Urteil vom 22. März 1972 I R 152/70 (BFHE 105, 351, BStBl II 1972, 614) zugrunde liegende Sachverhalt.

Der Kläger beantragt Zurückweisung der Revision. Er macht geltend, durch die Vollmacht sei er nicht Gesamtgläubiger der Sparkasse gegenüber geworden. Die Vergütungen seien allein seiner Ehefrau als Gläubigerin zugeflossen und diese habe über sie nach Belieben verfügen können, so auch durch Weitergabe ihres Verfügungsrechts an einen Bevollmächtigten. Bei verfassungskonformer Auslegung der Steuergesetze dürften Ehegatten insoweit nicht schlechter gestellt sein als andere Personen, bei denen die Einräumung eines derartigen Mitverfügungsrechts allgemein üblich sei.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet. Das FG hat im Ergebnis zutreffend entschieden, daß die streitigen Beträge als Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) abgezogen werden können.

1. Die Rechtsprechung hat sich bereits mehrfach mit der Frage befaßt, nach welchen Gesichtspunkten Ehegatten Vertragsverhältnisse untereinander gestalten müssen, damit diese steuerrechtlich anzuerkennen sind. Sowohl Arbeitsverhältnisse als auch Miet- und Pachtverhältnisse können danach nur dann steuerrechtlich berücksichtigt werden, wenn die Verträge entsprechend den getroffenen Vereinbarungen auch tatsächlich durchgeführt werden (BFH-Urteil I R 152/70).

Da bei Ehegattenverträgen nach der Lebenserfahrung eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht, daß die gleichgerichteten Interessen der Vertragsparteien die Gestaltung der Vertragsverhältnisse in nicht geringem Umfange bestimmen, müssen, um der Gefahr des Mißbrauchs vorzubeugen, im Hinblick auf Ausgestaltung und Durchführung des Vertragsverhältnisses strenge Anforderungen gestellt werden (BFH-Urteil vom 30. Juni 1971 I R 30/69, BFHE 103, 328, BStBl II 1972, 112). Die sich aus der Ehe als Wirtschaftsgemeinschaft ergebende private Einkommens- und Vermögenssphäre der Ehegatten muß eindeutig von den sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsbeziehungen getrennt sein (BFH-Urteil I R 157/65).

2. Auch bei Berücksichtigung dieser Grundsätze sind im Streitfall die vereinbarten Entgelte ersichtlich in den alleinigen Einkommens- und Vermögensbereich der Ehefrau des Klägers gelangt, der von dem betrieblichen Bereich des Klägers ausreichend getrennt gewesen ist.

Die Ehefrau des Klägers ist durch die Gutschrift auf ihrem Konto alleinige Gläubigerin der Forderung gegen die Bank geworden; über die Forderung konnte sie selbständig verfügen. Anders als in den vom FA herangezogenen Vergleichsfällen hatten die Gläubiger des Klägers keinerlei Zugriffsrecht auf das Kontoguthaben. Die Zahlungen des Klägers sind durch ihre Überweisung auf das Konto der Ehefrau in deren alleinigen Vermögensbereich übergegangen und aus dem betrieblichen Vermögensbereich des Klägers ausgeschieden.

Entgegen der Ansicht des FA steht diese Entscheidung nicht in Widerspruch zu den angeführten BFH-Urteilen, denen anders gelagerte Sachverhalte zugrunde lagen. Im Urteil I R 157/65 hatte der Arbeitgeber-Ehegatte das Entgelt auf ein eigenes Konto überwiesen, an welchem dem Arbeitnehmer-Ehegatten ein Mitverfügungsrecht eingeräumt war. Diese Gestaltung bewirkte lediglich eine Überführung des Geldes vom Betriebs- in das Privatvermögen des Arbeitgebers, der allein die Rechtsstellung eines Gläubigers der Bank gegenüber erlangte. Die Zuwendungen waren weder aus seinem Vermögensbereich abgeflossen noch in den der Ehefrau gelangt. Im Urteil I R 152/70 erfolgten die Zahlungen auf eine gemeinschaftliches Konto beider Ehegatten, über das jeder der Kontoinhaber ohne Mitwirkung des anderen verfügen konnte (sog. "Oder-Konto"). Dadurch hatten die Ehegatten die Rechtsstellung von Gesamtgläubigern im Sinne von § 428 BGB erhalten. Die Vergütungen waren zwar auch in den Vermögensbereich des Arbeitnehmer-Ehegatten gelangt, ohne jedoch den Vermögensbereich des Arbeitgeber-Ehegatten verlassen zu haben, dessen Gläubiger jederzeit Zugriff zu dem gemeinsamen Konto hatten.

3. Daß der Kläger der Bank gegenüber berechtigt war, auf Grund der Vollmacht über das Guthaben der Ehefrau in deren Namen zu verfügen, kann keine Änderung in der Beurteilung des abgeschlossenen Vermögenswechsels bewirken. Steht fest, daß das Vertragsverhältnis tatsächlich durchgeführt wurde, ist die Ehefrau wie jeder andere Arbeitnehmer frei in der Verfügung über ihr Privatvermögen, wobei nicht entscheidend sein kann, ob sie Verfügungen selbst oder durch einen Bevollmächtigten trifft. Der Kläger weist zu Recht darauf hin, daß eine Einschränkung des Arbeitnehmer-Ehegatten in seiner privaten Einkommensverwendung zu einer unzumutbaren Einengung der Handlungsfreiheit der Ehegatten und der ehelichen Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft führen würde; der Zweck der von der Rechtsprechung angelegten strengen Beurteilungsmaßstäbe für Ehegatten-Arbeitsverhältnisse erfordert dies nicht. So hat auch der erkennende Senat bereits im Urteil I R 152/70 darauf hingewiesen, daß durch die Einräumung einer solchen Vollmacht an den Arbeitgeber-Ehegatten die steuerliche Berücksichtigungsfähigkeit des Arbeitsverhältnisses in der Regel nicht in Frage gestellt wird.

Daß der Kläger auf Grund der ihm erteilten Vollmacht die Möglichkeit hatte, die geleisteten Zahlungen jederzeit wieder in den betrieblichen Bereich zurückfließen zu lassen, ändert nichts an dieser Beurteilung. Es braucht hier nicht entschieden zu werden, ob sich aus dem Verhalten eines Bevollmächtigten möglicherweise Zweifel an der tatsächlichen Durchführung des Vertragsverhältnisses herleiten lassen können; der Kläger hat von seiner Vollmacht zugunsten des Betriebes unstreitig keinen Gebrauch gemacht.

 

Fundstellen

Haufe-Index 70807

BStBl II 1974, 294

BFHE 1974, 319

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