Leitsatz (amtlich)

Im Rahmen des Lohnsteuerabzugs darf ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern erstattete Reisekosten nur unter der Voraussetzung steuerfrei lassen, daß die Arbeitnehmer die Dauer der Dienstreise, den Reiseweg und - soweit die Reisekosten nicht zulässigerweise mit Pauschbeträgen erstattet werden - auch die Höhe der entstandenen Aufwendungen durch Reisekostenabrechnungen nachweisen. Der Arbeitgeber hat die Reisekostenabrechnungen zu den Lohnkonten der Arbeitnehmer zu nehmen.

 

Normenkette

EStG 1967 § 3 Nr. 16; LStDV 1968 § 4 Nr. 3, § 31 Abs. 3 Nr. 3

 

Tatbestand

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) betreibt eine Spedition in A mit Niederlassungen in B und C. Im Jahre 1971 beschäftigte er 90 Arbeitnehmer, vorwiegend Kraftfahrer, die mit Fernalstzügen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Berlin (West) unterwegs waren. Bei einer Lohnsteueraußenprüfung 1971 stellte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -FA-) fest, daß der Kläger seinen Beschäftigten - wie bereits in den Vorjahren - von 1968 bis 1971 in erheblichem Umfang Tage- und Übernachtungsgelder pauschal als Reisekosten steuerfrei gewährt hatte, ohne daß die Arbeitnehmer Reisekostenabrechnungen oder andere Einzelabrechnungen über den Verlauf und die Dauer der Reisen erstellt hatten. Der Kläger hat die Reisekosten in den Lohnkonten auch nicht gesondert angegeben, obwohl das FA bereits anläßlich einer Lohnsteueraußenprüfung im Jahre 1967 dem Kläger aufgegeben hatte, künftig "... für die Reisekosten besondere Abrechnungen nach Abschn. 21 Abs. 7 Lohnsteuer-Richtlinien zu erstellen".

Aufgrund dieses Sachverhalts hielt das FA die Voraussetzungen für einen steuerfreien Reisekostenersatz für nicht gegeben und erließ gegen den Kläger einen Lohnsteuerhaftungsbescheid.

Der Einspruch hatte keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage zum Teil statt.

Zur Begründung der Entscheidung führte die Vorinstanz im wesentlichen aus: Die Voraussetzungen für einen steuerfreien Reisekostenersatz lägen im Streitfall nicht vor. Nach § 3 Nr. 16 des Einkommensteuergesetzes 1967 (EStG) und § 4 Nr. 3 der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung 1968 (LStDV) setze der steuerfreie Reisekostenersatz voraus, daß der tatsächliche Reisekostenaufwand nachgewiesen werde. § 31 Abs. 3 Nr. 3 LStDV verlange den Vermerk von steuerfrei ersetzten Reisekosten bei jeder Lohnabrechnung auf den Lohnkonten. Abweichend hiervon anerkenne die Finanzverwaltung unter gewissen Voraussetzungen zwar auch den steuerfreien Ersatz von Reisekosten mit Pauschbeträgen. Im Falle des pauschalen Ersatzes von Reisespesen habe jedoch der Beschäftige Unterlagen vorzulegen, aus denen sich Dauer und Verlauf der Reise ergäben (Abschn. 21 Abs. 7 der Lohnsteuer-Richtlinien 1968 - LStR -). Der Arbeitgeber habe diese Unterlagen zum Lohnkonto zu nehmen. Lägen diese Voraussetzungen - wie im Streitfall - nicht vor, seien die steuerfrei als Reisekosten ausgezahlten Beträge dem steuerpflichtigen Arbeitslohn zuzurechnen. Im Streitfall habe der Kläger von seinen Arbeitnehmern Unterlagen über Verlauf und Dauer der Dienstreisen nicht angefordert. Er habe auch selbst keine Aufzeichnungen geführt, die es ermöglicht hätten, nachträglich genaue Auskunft darüber zu geben, für welche Dienstreisen er Reisekostenersatz geleistet habe. Die vom Kläger nachträglich in den Jahren 1972 bis 1976 gefertigten Listen seien hinsichtlich der Reisekosten rekonstruiert. Diese Listen seien nicht überprüfbar, da Aufzeichnungen über Dauer und Verlauf der Dienstreisen fehlten und auch andere Unterlagen, wie z. B. die Dispositionslisten, nicht mehr vorhanden seien. Nach der Lebenserfahrung sei zwar im Streitfall davon auszugehen, daß Reisekostenaufwand in bestimmtem Umfang entstanden sei. Gleichwohl dürfe dieser Aufwand nicht in geschätzter Höhe steuerfrei belassen werden. Die im Einkommensteuergesetz und in der Lohnsteuer-Durchführungsverordnung vorgesehenen Nachweispflichten hätten nicht nur eine Ordnungsfunktion, sondern seien eine materielle Voraussetzung der Steuerbefreiung.

Bei der Berechnung der vom Kläger nachzufordernden Abzugsbeträge sei jedoch zu berücksichtigen, daß seine Arbeitnehmer den Reisekostenaufwand als Werbungskosten hätten geltend machen können, wenn ihnen die Steuerpflicht der hier streitigen Beträge bekannt gewesen wäre. Dies folge aus der Erwägung, daß der Arbeitgeber gegen seine Inanspruchnahme als Haftender nicht nur Einwendungen aus eigenem Recht, sondern auch solche aus der Person seiner Arbeitnehmer erheben könne. Das habe der Bundesfinanzhof (BFH) bisher zwar nur für den Fall zugelassen, daß Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Zugehörigkeit von Bezügen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn geirrt hätten und der Irrtum nicht auf einer groben Verletzung der steuerlichen Pflichten beruhe (Urteil vom 5. November 1971 VI R 207/68, BFHE 103, 472, BStBl II 1972, 137). Diese Einschränkung sei durch die neuere Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 29. Juni 1973 VI R 311/69, BFHE 109, 502, BStBl II 1973, 780, und vom 26. Januar 1973 VI R 136/69, BFHE 108, 338, BStBl II 1973, 423) als überholt angesehen worden.

Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, zu deren Begründung dieser im wesentlichen vorträgt: Abschn. 21 Abs. 7 LStR enthalte keine zutreffende Auslegung des § 3 Nr. 16 EStG (§ 4 Nr. 3 LStDV). Die gesetzliche Vorschrift setze lediglich voraus, daß Reisekosten steuerfrei erstattet werden und die erstatteten Beträge die durch die Reisen entstandenen Mehraufwendungen nicht übersteigen. Diese Voraussetzungen lägen im Streitfall vor. Für die Freistellung der hier streitigen Beträge von der Lohnsteuer reiche es aus, daß die für Reisekosten gezahlten Beträge auf irgendeine Weise - sei es auch nur durch Schätzung - ermittelt werden könnten. Daß - wie das FG irrtümlich annehme - die Nachweis- und Belegnahmepflicht materielle Voraussetzung der Steuerfreiheit sei, sei den gesetzlichen Vorschriften nicht zu entnehmen. Diese verlangten nur den Nachweis, daß Reisekosten überhaupt entstanden seien. Die Schätzung der Reisekosten entspreche im Streitfall den Erfahrungssätzen der im Fernverkehr tätigen Speditionsunternehmen. Daß der Berechnung der Reisekosten der Gesamtbetrag der im Kassenbuch vermerkten Löhne und Spesen zugrunde gelegt worden sei, stelle die Zuverlässigkeit und Richtigkeit der Schätzung nicht in Frage. Zur Ermittlung der Reisekosten biete sich auch ein externer Vergleich mit ähnlichen Speditionsunternehmen an. Es sei rechtsfehlerhaft, daß das FG im Hinblick auf Abschn. 21 Abs. 7 LStR auf eine Schätzung verzichtet habe.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet.

1. Beträge, die im privaten Dienst beschäftigten Arbeitnehmern u. a. für Reisekosten gezahlt werden, gehören nach § 3 Nr. 16 EStG (§ 4 Nr. 3 LStDV) insoweit nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn, als sie die durch die Reise entstandenen Mehraufwendungen nicht übersteigen. Der Grund für die Steuerfreiheit des Reisekostenersatzes ist, daß es sich bei den ersetzten Aufwendungen um Werbungskosten, d. h. um Aufwendungen des Arbeitnehmers handelt, die dieser vom Arbeitslohn abziehen könnte, wenn er dafür nicht steuerfreien Ersatz vom Arbeitgeber erhalten hätte (Urteil des Senats vom 11. August 1972 VI R 274/70, BFHE 107, 24, BStBl II 1972, 917). Die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 16 EStG (§ 4 Nr. 3 LStDV) betrifft insbesondere Beträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten anläßlich von Dienstreisen, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern steuerfrei erstattet.

2. Der Senat stimmt dem FG darin zu, daß der steuerfreie Reisekostenersatz gemäß § 3 Nr. 16 EStG (§ 4 Nr. 3 LStDV) sich jedenfalls beim Verpflegungsmehraufwand grundsätzlich nicht auf die tatsächlich verausgabten Beträge beschränkt. Wegen der Schwierigkeiten des Nachweises von Aufwendungen dieser Art in tatsächlicher Höhe wird es in aller Regel nicht zu beanstanden sein, wenn der Arbeitgeber den durch Dienstreisen veranlaßten Verpflegungsmehraufwand mit den Pauschbeträgen des Abschn. 21 Abs. 4 Nr. 3a LStR steuerfrei erstattet.

Nach allgemeiner Meinung darf jedoch ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern Reisekosten nur unter der Voraussetzung steuerfrei ersetzen, daß die Arbeitnehmer ihm Unterlagen über die Dienstreisen vorlegen, aus denen die Dauer der Reise, der Reiseweg und, soweit die Reisekosten nicht nach den Lohnsteuer-Richtlinien zulässigerweise mit Pauschbeträgen erstattet werden, auch die Höhe der entstandenen Aufwendungen ersichtlich sind, und der Arbeitgeber diese Unterlagen als Beleg zu den Lohnkonten nimmt (so z. B. Blümich/Falk, Einkommensteuergesetz, 11. Aufl., Anm. II, 15 Ac zu § 3; Klein/Flokkermann/Kühr, Einkommensteuergesetz, 2. Aufl., § 3 Anm. 43a; Scholz in Forkel, Kommentar zum Einkommensteuergesetz, § 3 Rdnr. 31b; Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Stichwort: Reisekosten, D S. 220 i; Oeftering/Görbing, das gesamte Lohnsteuerrecht, § 3 EStG, Anm. 103 - für Übernachtungskosten -).

Dieser Rechtsauffassung tritt der erkennende Senat bei. Eine Nachweis- und Belegnahmepflicht in dieser - zutreffend auch von der Vorinstanz verlangten - Form ist zwar in § 3 Nr. 16 EStG (§ 4 Nr. 3 LStDV) nicht ausdrücklich aufgestellt. Der Wortlaut des Gesetzes, wonach für Reisekosten ersetzte Beträge nur steuerfrei bleiben, "soweit sie die durch die Reise entstandenen Mehraufwendungen nicht übersteigen", setzt jedoch grundsätzlich einen Vergleich der vom Arbeitgeber gezahlten Beträge mit den durch die Berufsreise entstandenen Mehraufwendungen voraus. Ein solcher Vergleich ist nur möglich, wenn die Angaben über Dauer der Reise, Reiseweg und Höhe der Aufwendungen nachgewiesen werden. Im übrigen folgt das Erfordernis der besonderen Nachweis- und Belegnahmepflicht - jedenfalls für den Steuerabzug vom Arbeitslohn - aus der Rechtsnatur der Steuerbefreiung als einer besonderen Form des Auslagenersatzes und den Besonderheiten des Lohnsteuer-Abzugsverfahrens im Hinblick auf die Möglichkeit eines anschließenden Lohnsteuer-Jahresausgleichs- oder Veranlagungsverfahrens.

a) Der steuerfreie Ersatz des anläßlich von Dienstreisen entstandenen Verpflegungsmehraufwandes durch den Arbeitgeber gemäß § 3 Nr. 16 EStG (§ 4 Nr. 3 LStDV) ist, ähnlich wie etwa die steuerfreie Erstattung von Reisekostenvergütungen aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nr. 13 EStG; § 4 Nr. 2 LStDV), ein gesetzlich besonders geregelter Fall des Auslagenersatzes i. S. des § 3 Nr. 50 EStG. Die Annahme steuerfreien Auslagenersatzes gemäß § 3 Nr. 50 EStG setzt nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung im Interesse einer klaren Abgrenzung des steuerpflichtigen Arbeitslohns gegenüber dem steuerbefreiten Auslagenersatz und zur Verhütung mißbräuchlicher Inanspruchnahme nicht gerechtfertigter Steuervorteile die Einzelabrechnung der vom Arbeitnehmer verauslagten Beträge voraus (zuletzt Urteil des Senats vom 28. Februar 1975 VI R 28/73, BFHE 115, 342, BStBl II 1976, 134). Ausnahmen hiervon sind von Verwaltung und Rechtsprechung nur in engen Grenzen anerkannt worden, wenn es sich um kleinere Beträge handelt, die erfahrungsgemäß den durchschnittlich entstehenden Aufwand nicht übersteigen (BFH-Entscheidung in BFHE 115, 342, BStBl II 1976, 134). Erstattet der Arbeitgeber in seinem Interesse getätigte Auslagen dem Arbeitnehmer pauschal und ohne Einzelnachweis, führt dies regelmäßig dazu, daß der pauschale Auslagenersatz als Arbeitslohn behandelt wird und es dem Arbeitnehmer überlassen bleibt, die im Interesse seines Arbeitsgebers verauslagten Beträge als Werbungskosten geltend zu machen. Diese für den Auslagenersatz entwickelten Grundsätze gelten entsprechend für die steuerliche Behandlung von Reisekostenersatz gemäß § 3 Nr. 16 EStG (§ 4 Nr. 3 LStDV) als einer besonderen Form des Auslagenersatzes. Der steuerfreie Ersatz des anläßlich von Dienstreisen entstandenen Verpflegungsmehraufwandes durch den Arbeitgeber setzt also voraus, daß die Dauer der Reise, der Reiseweg, der Einsatzort und, soweit die Aufwendungen nicht mit den Pauschbeträgen des Abschn. 21 Abs. 4 Nr. 3a LStR erstattet werden, auch die Höhe der entstandenen Mehraufwendungen grundsätzlich durch Reisekostenabrechnungen nachgewiesen werden. Dem entspricht es, daß auch bei Reise- und Umzugskostenvergütungen im öffentlichen Dienstrecht grundsätzlich Einzelabrechnung und Einzelnachweis erforderlich sind. Diese Form des Nachweises hat über § 3 Nr. 13 (§ 4 Nr. 2 LStDV) in das Steuerrecht Eingang gefunden.

Die besondere Nachweispflicht stimmt im übrigen mit dem allgemeinen Grundsatz überein, wonach ein Abgabenpflichtiger die objektive Beweislast (Feststellungslast) für Tatsachen trägt, mit denen er eine steuerliche Vergünstigung begehrt (Urteile des BFH vom 24. Juni 1976 IV R 101/75, BFHE 119, 164, BStBl II 1976, 562, und vom 20. Januar 1978 VI R 193/74, BFHE 124, 508, BStBl II 1978, 338). Im Streitfall kann offenbleiben, ob der Nachweis von Reisekosten ausschließlich durch Vorlage von Reisekostenabrechnungen erbracht werden kann oder ob nicht auch Fälle denkbar sind, in denen der Nachweis solcher Aufwendungen in anderer Form oder durch bloße Glaubhaftmachung deshalb als zulässig angesehen werden muß, weil dem Abgabenpflichtigen ein Nachweis durch Vorlage von Reisekostenabrechnungen ausnahmsweise nicht zuzumuten ist. Hier sind jedenfalls keine ausreichenden Gründe vorgetragen, die es als unzumutbar hätten erscheinen lassen, den Nachweis der Aufwendungen in der vom FA verlangten Form zu erbringen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß die Beweisvorsorge- und Beweispflicht des Abgabenpflichtigen sich hier auf solche Vorgänge erstreckt, die vom FA nur mit Hilfe des Abgabenpflichtigten aufgeklärt werden können.

b) Es kommt hinzu, daß die Steuerfreiheit von Reisekostenersatz sowohl bei der Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber als auch anläßlich eines beim FA gestellten Antrags auf Lohnsteuer-Jahresausgleich oder einer etwaigen Veranlagung des Arbeitnehmers zur Einkommensteuer berücksichtigt werden kann und es dem Arbeitnehmer außerdem grundsätzlich offensteht, anläßlich von Dienstreisen erwachsene Aufwendungen, soweit sie der Arbeitgeber nicht steuerfrei erstattet hat, im Lohnsteuerermäßigungs-, Lohnsteuer-Jahresausgleichs- oder Veranlagungsverfahren als Werbungskosten geltend zu machen. Um eine mehrfache Inanspruchnahme von Steuervorteilen auszuschließen und die Verhältnisse im Interesse aller Beteiligten überschaubar zu halten, ist es geboten, jedenfalls im Steuerabzugsverfahren den steuerfreien Ersatz von Reisekosten an die Voraussetzung zu knüpfen, daß der Arbeitnehmer Unterlagen über seine Dienstreisen vorlegt, aus denen die Dauer der Reise, der Reiseweg, der Einsatzort und, soweit die Reisekosten nicht zulässigerweise mit Pauchbeträgen erstattet werden, auch die entstandenen Aufwendungen ersichtlich sind. Nur bei diesem Verständnis der Nachweis- und Belegnahmepflicht erklärt sich die Regelung des § 31 Abs. 3 Nr. 2 und 3 LStDV, wonach der Arbeitgeber bei jeder Lohnabrechnung die Reisekosten in dem Lohnkonto gesondert einzutragen hat. Allein diese Art des Nachweises und des gesonderten Ausweises von Reisekostenersatz in dem Lohnkonto ermöglicht es, die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 16 EStG (§ 4 Nr. 3 LStDV) dem Arbeitnehmer bereits bei der Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer durch den Arbeitgeber zu gewähren, ohne die Erhebung der Lohnsteuer (Einkommensteuer) in zutreffender Höhe zu gefährden.

Hat der Arbeitgeber dieser hier erforderlichen Nachweis- und Belegnahmepflicht nicht entsprochen, scheidet die Annahme steuerfreien Reisekostenersatzes im Rahmen des Lohnsteuerabzugs aus. Es bleibt dann dem Arbeitnehmer überlassen, im Lohnsteuer-Jahresausgleichs- oder im Veranlagungsverfahren die Berücksichtigung der Reisekosten als Werbungskosten zu begehren. Eine solche Handhabung wird den Belangen der Beteiligten gerecht, weil sie es in der Hand haben, Unzuträglichkeiten zu vermeiden, indem sie entweder die erforderlichen Aufzeichnungen führen und den nachgewiesenen Reisekostenaufwand aus dem steuerpflichtigen Arbeitslohn ausscheiden oder aber die Zurechnung des Reisekostenersatzes zum steuerpflichtigen Arbeitslohn in Kauf nehmen und die Berücksichtigung der beruflich veranlaßten Aufwendungen im Lohnsteuer-Jahresausgleichs- oder Veranlagungsverfahren beantragen. Es darf nicht außer acht bleiben, daß das Lohnsteuerabzugsverfahren dem Zweck dient, durch Erhebung der Lohnsteuer an der Quelle in möglichst einfacher Form einen vollständigen und schnellen Eingang der Lohnsteuer zu gewährleisten (BFH-Urteil vom 5. Juli 1963 VI 270/62 U, BFHE 77, 408, BStBl III 1963, 468). Dem Vereinfachungszweck entspricht es, daß der Arbeitgeber die Lohnsteuer grundsätzlich vorschriftsmäßig einbehalten hat, wenn er die Steuerschuld entsprechend den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte unter Anwendung der jeweils gültigen Lohnsteuertabelle berechnet hat (vgl. Abschn. III des BFH-Urteils vom 26. Juli 1974 VI R 24/69, BFHE 113, 157, BStBl II 1974, 756). Wenn abweichend von den Eintragungen eines Freibetrages auf der Lohnsteuerkarte Teile der den Arbeitnehmern gezahlten Bezüge steuerfrei bleiben sollen, so erscheint dies aus Gründen der Praktikabilität nur bei Einhaltung der von FA und FG geforderten Nachweis- und Belegnahmepflicht vertretbar.

3. Nach den nicht angegriffenen, den Senat gemäß § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bindenden Feststellungen der Vorinstanz hat der Kläger keine Unterlagen zu den Lohnkonten der Arbeitnehmer genommen, aus denen Verlauf, Dauer und Einsatzort der Dienstreisen ersichtlich gewesen wären. Der Kläger hat vielmehr die Bezüge seiner Arbeitnehmer in einem Gesamtbetrag - ohne Trennung in Brutto/Nettolohn und Reisespesen - ausgezahlt und die steuerfrei erstatteten Reisekosten im Lohnkonto nicht gesondert ausgewiesen. Das FG hat zutreffend entschieden, daß die vom Kläger im Jahre 1972 und 1976 nachträglich gefertigten Listen nicht geeignet sind, den erforderlichen Nachweis der Reisekosten zu erbringen. Zu Recht hat es die Vorinstanz abgelehnt, einen steuerfreien Reisekostenersatz in geschätzter Höhe anzuerkennen, und die gesamten den Arbeitnehmern zugeflossenen Bezüge als Arbeitslohn angesehen.

4. Waren im Streitfall die vom Kläger erstatteten Reisekosten dem Arbeitslohn zuzurechnen, so war der Kläger gemäß § 41 Abs. 1 EStG (§ 30 Abs. 1 LStDV) grundsätzlich verpflichtet, die hierauf entfallenden Abzugsbeträge bei jeder Lohnzahlung für Rechnung der Arbeitnehmer einzubehalten und an das FA abzuführen. Für die Einbehaltung und Abführung der Lohnsteuer haftet der Kläger gemäß § 38 Abs. 3 Satz 2 EStG (§ 46 Abs. 1 LStDV). Da er seinen Aufzeichnungs- und Belegnahmepflichten trotz vorausgegangener Auflagen des FA nicht nachgekommen war, handelte das FA im Rahmen seines Ermessens, als es den Kläger als Arbeitgeber durch Haftungsbescheid in Anspruch nahm. Im übrigen ist anerkannt, daß das FA im Rahmen seines billigen Ermessens bleibt, wenn es zur Vereinfachung des Verfahrens den Arbeitgeber in Anspruch nimmt, falls - wie im Streitfall - nach einer Lohnsteuerprüfung viele Lohnsteuerbeträge aufgrund von im wesentlichen gleichliegenden Sachverhalten nachzuzahlen sind (Urteil des Senats vom 16. März 1962 VI 85/61 U, BFHE 75, 36, BStBl III 1962, 282).

Bei der Berechnung der Haftungssumme hat das FG berücksichtigt, daß die Arbeitnehmer den Reisekostenaufwand als Werbungskosten, hätten geltend machen können, wenn ihnen die Steuerpflicht der hier streitigen Beträge bekannt gewesen wäre. Daß der als Haftender in Anspruch genommene Arbeitgeber im Lohnsteuerhaftungsverfahren Einwendungen aus der Person seiner Arbeitnehmer erheben kann, hat der BFH bisher allerdings nur in Fällen anerkannt, in denen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Zugehörigkeit von Bezügen zum steuerpflichtigen Arbeitslohn geirrt hatten und der Irrtum - anders als im Streitfall - nicht auf einer groben Verletzung der Steuerpflichten beruhte (Urteil des Senats vom 5. November 1971 VI R 207/68, BFHE 103,472, BStBl II 1972, 137). Es erscheint fraglich, ob diese Rechtsprechung des Senats - wie das FG meint - durch das BFH-Urteil vom 29. Juni 1973 VI R 311/69 (BFHE 109, 502, BStBl II 1973, 780) tatsächlich überholt ist. Der Senat braucht im Streitfall jedoch zu dieser Frage nicht abschließend Stellung zu nehmen, da das FA gegen die Vorentscheidung Revision nicht eingelegt hat und die Berücksichtigung von Werbungskosten mit einem höheren Betrag, als ihn das FG bereits zugebilligt hat, aus den jedenfalls insoweit zutreffenden Gründen der Vorentscheidung nicht in Betracht kommt.

 

Fundstellen

Haufe-Index 73463

BStBl II 1980, 289

BFHE 1980, 559

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