1 Zugehörigkeit zum Arbeitsentgelt

Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Bewirtungskosten richtet sich nach dem Steuerrecht. Bewirtungskosten zählen dann zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, wenn es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt.

Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern im Betrieb kostenlos zur Verfügung stellt, gehören nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Wert der Zuwendung 60 EUR nicht übersteigt. Ansonsten ist der volle Betrag beitragspflichtig.

Bewirtungskosten fallen aus unterschiedlichen Anlässen heraus an. Zur genauen Differenzierung von Bewirtungskosten sind besonders Regelungen zu berücksichtigen.[1]

2 Veranstaltungen und Feierlichkeiten

2.1 Jubiläen

Bewirtungskosten, die vom Arbeitgeber anlässlich

  • der Diensteinführung,
  • des Amts- oder Funktionswechsels (Beförderung),
  • der Verabschiedung oder
  • eines runden (10-, 20-, 25-, 30-, 40- oder 50-jährigen) Arbeitnehmerjubiläums

übernommen werden, gehören nicht zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn. Die Aufwendungen des Arbeitgebers je teilnehmender Person dürfen 110 EUR nicht übersteigen. Wird dieser Betrag überschritten, ist nicht nur der übersteigende Betrag, sondern der volle Betrag steuer- und beitragspflichtig.

Geburtstag des Arbeitnehmers

Bewirtungskosten des Arbeitgebers anlässlich eines runden Geburtstags des Arbeitnehmers stellen grundsätzlich steuer- und beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar.

Handelt es sich unter Berücksichtigung aller Umstände um ein Fest des Arbeitgebers (der Geburtstag ist quasi nur der Aufhänger), sind die anteiligen Bewirtungskosten steuer- und beitragsfrei. Dies gilt für die auf den Arbeitnehmer selbst, dessen Familienangehörige und privaten Gäste entfallenden Kosten, wenn sie pro Person den Betrag von 110 EUR nicht übersteigen. In diesen Betrag sind allerdings auch Sachgeschenke an den Arbeitnehmer einzubeziehen, deren Wert 60 EUR nicht übersteigt.

2.2 Betriebsveranstaltungen

Bewirtet der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer im Rahmen einer üblichen Betriebsveranstaltung, zählen die Zuwendungen bis zur Höhe des Freibetrags von 110 EUR nicht zum Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung. Lediglich der 110 EUR übersteigende geldwerte Vorteil der Aufwendungen für die Betriebsveranstaltung ist beitragspflichtig.[1]

 
Praxis-Beispiel

Durchführung einer Betriebsveranstaltung

Eine Betriebsveranstaltung verursacht Kosten von 170 EUR je teilnehmenden Arbeitnehmer.

Ergebnis: Der übersteigende Anteil der Kosten i. H. v. 60 EUR (Kosten je Arbeitnehmer von 170 EUR abzgl. des Freibetrags von 110 EUR) stellt einen geldwerten Vorteil dar. Dieser ist beitragspflichtig.

Der beitragspflichtige Teil entfällt bei einer Pauschalversteuerung durch den Arbeitgeber. Die Pauschalversteuerung muss dabei spätestens bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres erfolgen.

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