Übernimmt der Arbeitgeber die Kosten einer Arbeitnehmerfeier aus Anlass der Diensteinführung, eines Amts- oder Funktionswechsels, eines runden (10-, 20-, 25-, 30-, 40-, 50-, 60-jährigen) Arbeitnehmerjubiläums oder der Verabschiedung eines Arbeitnehmers, führt dies nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn, wenn die Aufwendungen des Arbeitgebers einschließlich Umsatzsteuer höchstens 110 EUR je teilnehmender Person betragen. Zu diesen Aufwendungen zählen auch Geschenke bis zu einem Gesamtwert von 60 EUR. Wird die 110-EUR-Freigrenze überschritten, sind die Aufwendungen dem steuerpflichtigen Arbeitslohn des Arbeitnehmers hinzuzurechnen.[1]

Im Übrigen gelten die vorstehenden Regelungen auch, wenn statt des runden 40-, 50- oder 60-jährigen Arbeitnehmerjubiläums ein früherer Zeitpunkt zum Anlass für die Arbeitnehmerfeier genommen wird, der höchstens 5 Jahre vor dem 40-, 50- oder 60-jährigen Jubiläum liegt, z. B. das 35-, 45- oder 55-jährige Jubiläum.

 
Wichtig

Bewirtung anlässlich Arbeitnehmergeburtstag ist keine Betriebsveranstaltung

Der 110-EUR-Freibetrag für Betriebsveranstaltungen ist mangels entsprechender gesetzlicher Regelung für diese Veranstaltungen nicht anzuwenden.[2]

Die Ehrung eines einzelnen Arbeitnehmers ist keine Betriebsveranstaltung. Übliche Sachzuwendungen können jedoch weiterhin bis zu 110 EUR steuerfrei bleiben, wenn ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse vorliegt. Für die Steuerfreiheit dieser "Betriebsveranstaltungen ähnlichen Feiern" ist die 110-EUR-Freigrenze maßgebend. Die Freigrenze ist – im Unterschied zum Freibetrag – in den Lohnsteuerrichtlinien geregelt.[3] Bei Überschreiten der Grenze von 110 EUR pro Teilnehmer ist der gesamte (nicht nur der übersteigende) Betrag lohnsteuerpflichtiger Arbeitslohn.

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