Wird ein Arbeitnehmer während einer beruflichen Auswärtstätigkeit unentgeltlich oder verbilligt verpflegt, ist zwischen einer üblichen Arbeitgeberbewirtung und einem Belohnungsessen zu unterscheiden. Bei einer üblichen Mahlzeit gilt eine Üblichkeitsgrenze von 60 EUR. Die Abgrenzungskriterien sind in den Lohnsteuer-Richtlinien[1] zu finden. Der Gesetzgeber gibt im Rahmen der 60-EUR-Grenze der Kürzung der Verpflegungspauschalen den Vorrang vor der Vorteilsbesteuerung, wenn der Arbeitnehmer während einer beruflichen Auswärtstätigkeit unentgeltlich von seinem Arbeitgeber verpflegt wird. Die Besteuerung des geldwerten Vorteils mit den amtlichen Sachbezugswerten (2024: 2,17 EUR für das Frühstück und 4,13 EUR für das Mittag- bzw. Abendessen) kommt nur noch dann infrage, wenn dem Arbeitnehmer keine Verpflegungsmehraufwendungen zustehen, etwa weil er die 8-Stundengrenze nicht erreicht oder die 3-Monatsfrist überschritten wird. Die Besteuerung mit dem Sachbezugswert bei dienstlichen Reisen ist damit nicht der praktische Hauptanwendungsfall, sondern von untergeordneter Bedeutung.[2]

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