Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung von Bewirtungskosten richtet sich nach dem Steuerrecht. Bewirtungskosten zählen dann zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt, wenn es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn handelt.

Getränke und Genussmittel, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern im Betrieb kostenlos zur Verfügung stellt, gehören nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt. Voraussetzung ist allerdings, dass der Wert der Zuwendung 60 EUR nicht übersteigt. Ansonsten ist der volle Betrag beitragspflichtig.

Bewirtungskosten fallen aus unterschiedlichen Anlässen heraus an. Zur genauen Differenzierung von Bewirtungskosten sind besonders Regelungen zu berücksichtigen.[1]

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