(1) Zum Geringstland gehören die Betriebsflächen geringster Ertragsfähigkeit, für die nach dem Bodenschätzungsgesetz keine Wertzahlen festzustellen sind.

 

(2) Geringstland ist mit einem Hektarwert von 50 Deutschen Mark[2] zu bewerten.

[1] Anzuwenden bis 31.12.2024.
[2] Die Beträge in Deutscher Mark gelten nach dem 31. Dezember 2001 als Berechnungsgrößen fort; vgl. § 205 Abs. 2.

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