Überblick

Das Einkommensteuergesetz regelt verschiedene Freibeträge, die unterschiedliche Zwecke verfolgen. Durch den Versorgungsfreibetrag, den Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag und durch den Altersentlastungsbetrag werden Besteuerungsunterschiede zwischen den Einkunftsarten angeglichen. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gleicht einen Mehraufwand bei alleinerziehenden Steuerpflichtigen aus.

Künftige Aufwendungen können unter bestimmten Voraussetzungen als Freibetrag bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden. Dazu muss der Arbeitnehmer beim Finanzamt einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellen. Der Freibetrag wird in der ELStAM-Datenbank als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal hinterlegt und kann vom Arbeitgeber im ELStAM-Verfahren abgerufen werden.

Die lohnsteuerlich zu berücksichtigenden Freibeträge führen sozialversicherungsrechtlich nicht zu einer Minderung des Brutto-Arbeitsentgelts.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Regelungen zum Versorgungsfreibetrag, zu Versorgungsbezügen und zur Berücksichtigung im Lohnsteuerabzugsverfahren finden sich in § 19 Abs. 2 EStG, R 19.8 LStR und R 39b.3 Abs. 1 LStR. § 24a EStG regelt Voraussetzungen und Höhe des Altersentlastungsbetrags; s. a. R 24a EStR und R 39b.4 LStR für das Lohnsteuerabzugsverfahren. Zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende s. § 24b EStG und BMF, Schreiben v. 23.11.2022, IV C 8 – S 2265-a/22/10001 :001, BStBl 2022 I S. 1634. Freibeträge für steuerlich zu berücksichtigende Kinder sind in § 32 Abs. 6 EStG und deren Berücksichtigung im Lohnsteuerabzugsverfahren in § 39 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 6 EStG; § 39a Abs. 1 Nr. 6 EStG geregelt; s. a. R 39a.1 Abs. 3 LStR. Für welche Aufwendungen zudem ein Freibetrag möglich ist, ergibt sich aus § 39a Abs. 1 Nrn. 1–6 EStG, R 39a.1 LStR bis 39a.3 LStR. Die Voraussetzungen für die Berücksichtigung eines Freibetrags innerhalb eines zweiten oder weiteren Dienstverhältnisses ergeben sich aus § 39a Abs. 1 Nr. 7 EStG, R 39a.1 Abs. 6 LStR.

Sozialversicherung: In der Sozialversicherung existiert keine Rechtsgrundlage, die lohnsteuerrechtlich relevante Freibeträge von der Beitragspflicht ausnehmen würde. Das beitragspflichtige Arbeitsentgelt bestimmt sich nach § 14 SGB IV. Hiernach sind alle Einnahmen, die unmittelbar oder mittelbar aus einer abhängigen Beschäftigung erzielt werden, unter Anwendung des "Brutto-Prinzips" beitragspflichtig zur Sozialversicherung.

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