Obgleich der Wortlaut der Freibetragsregelung eine Übertragung bis zu den o. g. Beträgen zulässt, sollte der Arbeitnehmer keinen höheren Betrag beantragen, als dies zur Vermeidung des Lohnsteuerabzugs im zweiten oder weiteren Dienstverhältnis erforderlich ist. Insbesondere mit Blick auf das für das erste Dienstverhältnis zu bildende elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmal und den in gleicher Höhe zu bildenden Hinzurechnungsbetrag empfiehlt es sich, den Hinzurechnungsbetrag auf die Differenz zwischen den o. a. Eingangsstufen und dem Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis zu beschränken.

 
Praxis-Beispiel

Aufteilung des Freibetrags

Ein Student bezieht in 2024 als wissenschaftliche Hilfskraft einen monatlichen Arbeitslohn von 500 EUR (Steuerklasse I). Zusätzlich nimmt er eine Aushilfstätigkeit für monatlich 300 EUR an. Der Arbeitgeber bekommt bei Abruf der ELStAM Steuerklasse VI übermittelt. Zusätzlich kann der Student eine Bescheinigung des Finanzamts mit seinen aktuell gespeicherten Daten u. a. über den gewährten Freibetrag vorlegen.

Ergebnis: Der Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis (6.000 EUR) liegt unterhalb des für das Jahr 2024 gültigen Eingangsbetrags von 12.870 EUR für die Berechnung der Jahreslohnsteuer bei Steuerklasse I; der maximale Frei- bzw. Hinzurechnungsbetrag beträgt 12.870 EUR.

Es empfiehlt sich, den Antrag auf den Betrag zu beschränken, der den Lohnsteuerabzug aus der Aushilfstätigkeit vermeidet, weil für das erste Dienstverhältnis in gleicher Höhe ein Hinzurechnungsbetrag zu bilden ist. Es ist ausreichend, einen Freibetrag von 3.600 EUR (monatlich 300 EUR) zu beantragen. In diesem Fall wird für das erste Dienstverhältnis ein Hinzurechnungsbetrag von 3.600 EUR gebildet, der zusammen mit dem Arbeitslohn von 6.000 EUR (9.600 EUR) immer unterhalb der steuerfreien Eingangsstufe von 12.870 EUR liegt.

Diese Regelung bewirkt im Beispielsfall, dass für den Arbeitslohn aus sämtlichen Dienstverhältnissen keine Lohnsteuer anfällt.

Übertragung auf weitere Dienstverhältnisse möglich

Wird der im ersten Dienstverhältnis nicht ausgeschöpfte Steuereingangsbetrag durch den Arbeitslohn im zweiten Dienstverhältnis nicht verbraucht, ist es möglich, den insgesamt nicht ausgeschöpften Freibetrag für ein drittes oder weiteres Dienstverhältnis in Anspruch zu nehmen. Im Beispiel würde sich der bei den ELStAM des dritten Dienstverhältnisses einzutragende Freibetrag allerdings auf maximal 3.270 EUR (= 12.870 EUR – 6.000 EUR – 3.600 EUR) belaufen, ohne durch die korrespondierende Hinzurechnung beim ersten Dienstverhältnis eine Lohnsteuer auszulösen.

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