Ist auf Antrag eines Arbeitnehmers für den Freibetrag ein elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet worden, schließt dies nicht aus, dass der Arbeitnehmer einen weiteren zweiten oder dritten Antrag stellen kann, um diesen Freibetrag neu zu berechnen und einen höheren steuerfreien Jahresbetrag zu erhalten. Bei einem weiteren Antrag ist die Antragsgrenze zu beachten, wenn sich der bisherige Antrag auf die Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen und Hinterbliebene oder/und Verluste aus anderen Einkunftsarten beschränkte. Die Antragsgrenze ist dagegen bei einem zweiten Antrag unbeachtlich, wenn diese beim Erstantrag überschritten wurde und zu einem Freibetrag führte.

 
Achtung

Keine Korrektur eines Lohnsteuer-Ermäßigungsantrags

Verringern sich die vorläufigen Kosten im Laufe des Kalenderjahres gegenüber dem ersten Antrag, ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, einen korrigierten Lohnsteuer-Ermäßigungsantrag beim Finanzamt einzureichen. Die zu wenig erhobene Lohnsteuer wird im Wege einer Pflichtveranlagung nacherhoben.[1] Der Arbeitnehmer ist bei Bildung des Lohnsteuerabzugsmerkmals für einen Freibetrag grundsätzlich zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn der im Kalenderjahr 2024 insgesamt erzielte Arbeitslohn 12.870 EUR (2023: 12.174 EUR) übersteigt. Bei Ehe-/Lebenspartnern, welche die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung erfüllen, gilt das Gleiche, wenn der im Kalenderjahr 2024 von den Ehe-/Lebenspartnern insgesamt erzielte Arbeitslohn über 25.740 EUR (2023: 24.348 EUR) hinausgeht.[2]

[2] § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG i. d. F. des Inflationsausgleichsgesetzes v. 8.12.2022. Es wurde aber eine Erhöhung für das Jahr 2024 angekündigt, die rückwirkend ab 1.1.2024 gelten soll.

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