Bei Ehe-/Lebenspartnern, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, ist die Summe der nach den oben genannten Punkten in Betracht kommenden Beträge zugrunde zu legen. Die Antragsgrenze von 600 EUR ist nicht zu verdoppeln.

 
Wichtig

Berücksichtigung von Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte

Aufgrund der Entfernungspauschale von 0,30 EUR bzw. 0,38 EUR (ab dem 21. Entfernungskilometer) pro Kilometer der Entfernung Wohnung – erste Tätigkeitsstätte kann allein wegen der arbeitstäglichen Fahrten ein Steuerfreibetrag nur ab bestimmten Wegstrecken infrage kommen. Unter Berücksichtigung der Antragsgrenze von 600 EUR sowie des anzurechnenden Arbeitnehmer-Pauschbetrags i. H. v. 1.230 EUR[1] muss die Entfernung mind. 27 km betragen, damit für den Arbeitnehmer bei 220 Arbeitstagen ein Freibetrag angesetzt werden kann.[2] Bei einer einfachen Entfernung von 27 km beläuft sich der Freibetrag auf 675,20 EUR.

[2] Berechnung: 220 Tage x 20 km x 0,30 EUR + 220 Tage x 7 km x 0,38 EUR = 1.905,20 EUR.

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