Arbeitnehmer erhalten für jedes Kind den Kinderfreibetrag und den Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildungsbedarf durch das zuständige Wohnsitzfinanzamt bescheinigt. Eine Berücksichtigung der (hälftigen) Freibeträge, die zunächst dem anderen Elternteil zustehen, und damit des Zählers 1,0 ist beim Lohnsteuerabzug nur in bestimmten Fällen zulässig.[1] Danach kann der Freibetragszähler 1,0 für den "vollen" Kinderfreibetrag als elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal in folgenden Sachverhalten gebildet werden:

  • Die Ehe-/Lebenspartner haben die Steuerklasse III und V gewählt, wenn zu beiden Ehe-/Lebenspartnern ein steuerliches Kindschaftsverhältnis besteht.
  • Der andere Elternteil ist vor Beginn des betreffenden Kalenderjahres verstorben.
  • Der Arbeitnehmer oder sein nicht dauernd getrennt lebender Ehegatte/Lebenspartner hat das Kind allein angenommen.
  • Der Wohnsitz des anderen Elternteils oder der Vater des Kindes kann amtlich nicht festgestellt werden.
  • Der andere Elternteil ist voraussichtlich während des ganzen Kalenderjahres nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. In Betracht kommen vor allem ausländische Arbeitnehmer, deren Ehe-/Lebenspartner bereits seit Jahren im Ausland leben.
  • Der Kinderfreibetrag des anderen Elternteils ist auf den Arbeitnehmer zu übertragen, weil der andere Elternteil voraussichtlich seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommen wird. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn wegen lang andauernder Arbeitslosigkeit mit entsprechenden Leistungen nicht gerechnet werden kann. Dies gilt auch dann, wenn der andere Elternteil von seiner Unterhaltsverpflichtung, z. B. mangels Leistungsfähigkeit, entbunden ist.[2]

Eintragung der Kinderfreibetragszähler

Die Zähler sollen ohne Antrag des Steuerpflichtigen regelmäßig ab der Geburt des Kindes bis zum 18. Lebensjahr aufgrund der Mitteilung durch die Meldebehörden an das Bundeszentralamt für Steuern für den Arbeitgeber zum Abruf bereitgehalten werden. Sind Kinderfreibeträge im Lohnsteuerabzug nicht berücksichtigt worden, kann dies auch noch im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erfolgen.

Übertragung des Kinderfreibetrags

Im Fall der Übertragung des Kinderfreibetrags (s. o. zuletzt genannte Fallgruppe) braucht das elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmal des anderen Elternteils nicht berichtigt zu werden. Während des Kalenderjahres ist dadurch eine anderthalbfache Berücksichtigung eines Kindes möglich. Der betreffende Elternteil ist nicht verpflichtet, aber berechtigt, im Übertragungsfall den Zähler 0,5 in den ELStAM streichen zu lassen.[3]

Eine abschließende Prüfung durch das Finanzamt erfolgt nach Ablauf des Kalenderjahres nur noch in den Fällen, in denen bereits aus anderen Gründen eine Einkommensteuerveranlagung durchzuführen ist. Das Gesetz schreibt für Sachverhalte der Übertragung des Kinderfreibetrags keine Pflichtveranlagung vor.[4]

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