Für die Prüfung, ob Kinder im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt werden können, sind ausschließlich die Finanzämter zuständig.[1] Dies gilt auch für Kinder, die zu Beginn des Kalenderjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Ältere Kinder werden steuerlich nur noch berücksichtigt, wenn sie sich in Berufsausbildung befinden; jedoch nur, solange sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Dies bedeutet, dass in Ausbildung befindliche Kinder, die im Laufe des Jahres das 25. Lebensjahr vollenden, ab dem Folgemonat nicht mehr steuerlich berücksichtigt werden können. Auf die Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge des volljährigen Kindes kommt es nicht an.

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