Für die Berücksichtigung der Kinderfreibeträge sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres maßgebend. Insbesondere auf diesen Zeitpunkt ist für die Frage abzustellen, ob das Kind das 18. Lebensjahr bereits vollendet hat. Ist während des Jahres eine Änderung der Anzahl der Kinderfreibeträge eingetreten, ist dem von dem Zeitpunkt an Rechnung zu tragen, von dem an alle Voraussetzungen hierfür erstmalig erfüllt sind. Hierzu gehört anders als bei der Steuerklasse II auch die Zustimmung zur Übertragung des Kinderfreibetrags.

Weichen bei Falscheintragungen in den ELStAM die Eintragungen von den tatsächlichen Verhältnissen zu Beginn des Kalenderjahres ab, ist rückwirkend ab dem 1.1. eine Berichtigung durchzuführen. Auf den Zeitpunkt der Anzeige, zu welcher der Arbeitnehmer ggf. verpflichtet ist, kommt es nicht an.

 
Praxis-Beispiel

Kein Kinderfreibetrag bei Abbruch der Ausbildung

Das Finanzamt hat auf Antrag für ein über 18 Jahre altes Kind das elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmal an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt, weil es sich nach den melderechtlichen Unterlagen des Vorjahres in Ausbildung befand. Das Kind bricht noch vor Beginn des Kalenderjahres seine Ausbildung ab.

Ergebnis: Das Kind kann beim Lohnsteuerabzug des laufenden Jahres nicht berücksichtigt werden, da es sich nicht mehr in Berufsausbildung befindet. Der Arbeitnehmer muss sein elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal "Kinderfreibetrag" ändern lassen.[1] Der Kinderfreibetrag ist mit Wirkung von Januar des laufenden Jahres zu ändern, auch wenn der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung erst während des Jahres nachkommt.

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