Für die Bescheinigung der Steuerklassen sind die Verhältnisse zu Beginn des Kalenderjahres maßgebend. Dies gilt grundsätzlich auch für die Steuerklasse II. Treten die Voraussetzungen für die Gewährung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende erstmals im Laufe des Jahres ein, kann die Eintragung der Steuerklasse II beim Finanzamt mit Wirkung ab dem Tag erfolgen, ab dem erstmals alle Voraussetzungen vorgelegen haben.[1] Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende kann auch erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung beantragt werden.

 
Praxis-Beispiel

Änderung der Voraussetzungen für die Gewährung des Entlastungsbetrags

Vater und Mutter eines minderjährigen Kindes leben in nichtehelicher Lebensgemeinschaft in einer gemeinsamen Wohnung in Stuttgart. Am 28.5. zieht der Vater nach Hamburg. Im Juli beantragt die kindergeldberechtigte Mutter bei ihrem Wohnsitzfinanzamt die Änderung der Steuerklasse I in II.

Ergebnis: Das Finanzamt hat die Änderung der Steuerklasse mit Wirkung ab 28.5. vorzunehmen, da alle Voraussetzungen für die Gewährung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende ab diesem Zeitpunkt erfüllt sind. Für den Monat Mai kann damit der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende beim Lohnsteuerabzug bereits berücksichtigt werden, da die Voraussetzungen der Steuerklasse II für diesen Monat erfüllt sind.[2]

[1] § 39 Abs. 5 Satz 3 EStG i. V. m. § 52b Abs. 2 EStG.

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